25.05.2010 | Aus- und Fortbildung
Kosten für erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium
Aufwendungen für ein unmittelbar im Anschluss an die Schulausbildung (oder den Wehr- bzw. Zivildienst) aufgenommenes Studium können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das hat das Finanzgericht Hamburg (FG) entschieden (Urteil vom 25.11.2009, Az: 5 K 193/08; Abruf-Nr. 101315). Ohne vorherige Berufsausbildung oder Studium fehle es an der erforderlichen beruflichen Veranlassung. Letztlich entscheiden muss jetzt der Bundesfinanzhof (BFH). Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 7/10 anhängig.
Wichtig: Mit den Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung muss sich der BFH ebenfalls befassen. Das FG Baden-Württemberg hat einem Verkehrsflugzeugführer in Ausbildung den Werbungskostenabzug nicht gewährt (Urteil vom 19.1.2010, Az: 11 K 4253/08; Abruf-Nr. 101457). Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 5/10 anhängig.
Unser Tipp: Betroffene Steuerzahler sollten ihre Aufwendungen in beiden Fällen als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt wird maximal den Sonderausgabenabzug zulassen. Unter Hinweis auf das entsprechende anhängige BFH-Verfahren kann dann Einspruch eingelegt werden.