01.06.2003 | Arbeitgeberleistungen
Überstunden-Verpflegung in Restaurants
Die Zeichen der modernen Berufswelt erkannt hat das Finanzgericht Hamburg: Auch während oder nach Arbeitsende gewährte Mahlzeiten können den Arbeitsprozess beschleunigen. Die "Bewirtung" liegt damit im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und bleibt für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter während außergewöhnlicher und dringender Projektarbeiten, die bis spät am Abend dauerten, mit Mahlzeiten während und manchmal nach Arbeitsende verpflegt. Die Mahlzeiten wurden in einfachen Restaurants in der Nähe eingenommen.
Unser Tipp: Was nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden muss, bleibt auch sozialversicherungsfrei. Knackpunkt ist der Nachweis des überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers. Dafür sprechen folgende Kriterien:
Ein Auftrag erfordert einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz. |
Die "Bewirtung" selbst findet außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit oder in der Mittagspause statt. |
Sie beschränkt sich auf ein einfaches Essen. |
Sie dient der Koordination verschiedener Abteilungen sowie deren Arbeitsergebnisse und wirkt dadurch beschleunigend. |
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