01.02.2003 | Ansparabschreibung
Bildung bereits vor Betriebseröffnung möglich
Eine wichtige Nachricht für Unternehmensgründer kommt vom Bundesfinanzhof (BFH): Sie können eine Ansparabschreibung schon vor der Betriebseröffnung bilden. Aber: Die bloße Behauptung, einen Betrieb eröffnen zu wollen, oder erste Vorbereitungshandlungen (zum Beispiel Behördengänge) reichen nicht.
Die Ansparabschreibung setzt vielmehr voraus, dass Sie hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen eine Investitionsentscheidung getroffen haben und dies konkret festgestellt werden kann. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie die betreffenden Wirtschaftsgüter für Ihren Betrieb verbindlich bestellt haben. (Urteil vom 25.4.2002, Az: IV R 30/00; Abruf-Nr. 020815 )
Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 6 | ID 95844