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  • 28.06.2010 | Anhängige Verfahren beim BFH

    Berücksichtigung von Betreuungskosten für ein eigenes Kind: Einspruch kann sich lohnen

    Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes sind in den Jahren bis 2005 die (erwerbsbedingten) Betreuungskosten für ein eigenes Kind nicht zu berücksichtigen. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz.  

     

    Unser Tipp: Betroffene Eltern sollten sich wehren. Das gilt auch für Fälle ab 2006, bei denen nur ein anteiliger Abzug zugelassen wird bzw. die Kinderbetreuungskosten mangels Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht erwerbsbedingt sind.  

    Ermittlung der Einkünfte und Bezüge

    Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr volljähriges Kind  

    • sich in Berufsausbildung befindet,
    • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
    • die Einkünfte und Bezüge des Kindes die kindergeldschädliche Grenze nicht überschreiten (8.004 Euro für 2010).

     

    Immer wieder gibt es Streit um die Frage, welche Aufwendungen des Kindes dabei zu berücksichtigen sind. Das gilt umso mehr, seit das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden können, weil letztlich nur Einkünfte und Bezüge einfließen dürfen, die dem Kind tatsächlich zum Unterhalt zur Verfügung stehen.  

    Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bis 2005