22.02.2010 | Alterseinkünftegesetz auf dem Prüfstand
Bundesfinanzhof bestätigt beschränkten Abzug von (Alters-)Vorsorgeaufwendungen
Auch ab dem 1. Januar 2005 geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen können lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in mehreren Urteilen bestätigt (Urteile vom 18.11.2009, Az: X R 28/07, 6/08, 34/07, 9/07 und 45/07; Abruf-Nrn. 100178, 100179, 100180, 100398 und 100399).
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Seit dem Alterseinkünftegesetz sind die auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhenden Rentenzahlungen - abweichend von der bis 2004 geltenden Rechtslage - steuerbare Einnahmen. Die Altersvorsorgeaufwendungen sind daher begrifflich eigentlich Erwerbsaufwendungen. Der Gesetzgeber hat sie aber durch eine gesetzliche Sonderregelung dem Sonderausgabenabzug zugeordnet. Der BFH hält dies für verfassungsgemäß. Auch die bis 2024 geltende Übergangsregelung sei nicht zu beanstanden.
Wichtig: Der BFH betonte aber, dass in jedem Einzelfall gewährleistet werden muss, dass Rentenzahlungen, die auf bereits versteuertem Einkommen beruhen, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, könne aber erst in den Jahren geprüft werden, in denen die Renten zufließen.
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