25.01.2010 | Abzug erst im Zahlungsjahr
Nachlaufende Studiengebühren: Steuerersparnis durch nachträglichen Sonderausgabenabzug
Während des Studiums staatlich gestundete Studiengebühren, die nach Eintritt in das Berufsleben einkommensabhängig zurückzuzahlen sind, können als Sonderausgabe abgezogen werden. Das ergibt sich aus einem internen Runderlass der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin.
Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten
Aufwendungen für Ihre erste Berufsausbildung (also zum Beispiel ein Studium direkt im Anschluss an das Abitur) können Sie nur als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz). Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören auch die Studiengebühren. Weil Sie während des Studiums oftmals nur geringe Einkünfte erzielen, verpufft der Sonderausgabenabzug in vielen Fällen.
Rückzahlung gestundeter Studiengebühren
Werden Ihnen die Studiengebühren während des Studiums staatlich gestundet und zahlen Sie sie erst nach Abschluss Ihres Studiums (sogenannte nachlaufenden Studiengebühren), ergeben sich zwei Vorteile:
- Weil Sie mit dem Eintritt in das Berufsleben in der Regel steuerpflichtige Einkünfte erzielen, wirkt sich der Sonderausgabenabzug steuermindernd aus.
- Selbst wenn sich ein Sonderausgabenabzug während des Studiums ausgewirkt hätte, ist die Steuerersparnis aufgrund des progressiven Steuertarifs beim nachträglichen Abzug höher.
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