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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    „Typischerweise arbeitstäglich“: Wann ist die Voraussetzung für einen Sammelpunkt erfüllt?

    | Setzt Ihr Arbeitgeber einen Sammelpunkt fest, an dem Sie sich „typischerweise arbeitstäglich“ einfinden müssen, dürfen Sie die Fahrtkosten zum Sammelpunkt nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. Da die Finanzgerichte uneins sind, was „typischerweise arbeitstäglich“ bedeutet, muss der BFH für den Befreiungsschlag sorgen. Wahren Sie bis dahin Ihre Chancen auf den Werbungskostenabzug. |

    Die Entscheidungen des FG Nürnberg

    Ein klassischer Sammelpunkt liegt vor, wenn sich ein Arbeitnehmer, dem die Einrichtung des Arbeitgebers nicht als erste Tätigkeitsstätte zugeordnet wurde, jeden Tag in der Einrichtung einfinden muss, um die zur Berufsausübung notwendigen Fahrzeuge, Werkzeuge oder Unterlagen abzuholen (FG Nürnberg, Urteil vom 13.05.2016, Az. 4 K 1536/15, Abruf-Nr. 188512).

     

    • Beispiel

    Ein Lkw-Fahrer muss den Lkw täglich in der Einrichtung des Arbeitgebers beladen, abholen und nach der Arbeit wieder zurückstellen. Die einfache Strecke zwischen Wohnung und Einrichtung beträgt 30 km. Er legt sie an 230 Tagen zurück. An 80 Tagen davon war er aus beruflichen Gründen nachweislich mehr als acht Stunden von zu Hause weg. Folge: Da der Lkw-Fahrer die Einrichtung arbeitstäglich aufsuchen muss, handelt es sich um einen Sammelpunkt.

     

    Fahrtkosten (230 Fahrten x 30 km x 0,30 Euro/km)

    2.070 Euro

    +

    Verpflegungspauschale (60 Tage x 12 Euro)

    720 Euro

    =

    Werbungskostenabzug

    2.790 Euro

     
        

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