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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Erste Tätigkeitsstätte: Das sagt das neue BFH-Urteil zur Zuordnung durch den Arbeitgeber

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels

    | Bei allen Arbeitnehmern hängt die Höhe des Werbungskostenabzugs u. a. an der Frage, ob sie eine erste Tätigkeitsstätte haben. Maßgebend hierfür ist zunächst die Zuordnung durch den Arbeitgeber. Dabei stellt die Angabe eines „Einstellungsorts“ im Arbeitsvertrag noch keine entsprechende Zuordnung dar. Diese steuerzahlerfreundliche Auffassung hat der BFH in seiner jüngsten Entscheidung zur ersten Tätigkeitsstätte vertreten. Dann hängt es von den quantitativen Kriterien ab, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. SSP beleuchtet, wann und wie Sie diese vermeiden. |

    Erste Tätigkeitsstätte versus auswärtige Tätigkeitsstätte

    Liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor, können die Fahrtkosten zu dieser lediglich mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG; 0,30 Euro je einfachem Entfernungskilometer und Fahrtag, ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 Euro). Wird dagegen eine auswärtige Tätigkeitsstätte aufgesucht, gilt das steuerlich lukrative Reisekostenrecht. Es können die tatsächlichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterkunftskosten und Reisenebenkosten abgesetzt werden. Alternativ kann der Arbeitgeber die Aufwendungen steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG).

    So ist die ungünstige erste Tätigkeitsstätte definiert

    Den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte und die damit einhergehenden Prüfungsschritte enthält § 9 Abs. 4 EStG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung

     

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