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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Doppelte Haushaltsführung: So rechnen Ledige mit gemeinsamen Haushalt bei den Eltern

    | Bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen Ledigen, der mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann unterstellt werden, dass er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Haushalt der Eltern hat und die Führung des Haushalts wesentlich mitbestimmt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Jahre bis einschließlich 2013 entschieden. Erfahren Sie nachfolgend, was daraus für doppelte Haushaltsführungen von Ledigen in den Jahren bis 2013 und ab 2014 folgt. |

    BFH klärt doppelte Haushaltsführung bis einschließlich 2013

    Zur doppelten Haushaltsführung von Ledigen bis zum Jahr 2013 lag dem BFH folgender Fall zur Entscheidung vor: Ein 52 Jahre alter Arbeitnehmer hatte sich aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine 75 qm große Vierzimmerwohnung gemietet. Daneben hatte er im elterlichen Wohnhaus, in dem er zusammen mit seinen Eltern lebte, ein 12,88 qm großes Kinderzimmer. Dieses bewohnte er an Wochenenden, Feiertagen und im Urlaub allein, die üblichen Räumlichkeiten nutzte er zusammen mit seinem Vater.

     

    Das Finanzamt hatte den Werbungskostenabzug noch abgelehnt, weil der Sohn keine abgeschlossene Wohnung genutzt und der Vater nachweislich die Unterhaltskosten für das Eigenheim getragen hatte. Der BFH dagegen bejahte das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung (BFH, Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 10/13; Abruf-Nr. 140883).