· Fachbeitrag · Werbungskosten
BMF veröffentlicht neue Umzugskostenpauschalen für die Jahre 2014 und 2015
| Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, darf er neben den Speditionskosten noch eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten abziehen. Das BMF hat jetzt die Pauschalen für Umzüge im Jahr 2014 und 2015 veröffentlicht. |
Das neue BMF-Schreiben
Maßgeblich für die Pauschale ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Die Umzugskostenpauschale erhöht sich um 50 Prozent, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht. Die Finanzverwaltung lässt - in Abhängigkeit vom Umzugstermin - folgende Pauschalen zum Werbungskostenabzug zu (BMF, Schreiben vom 6.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/08/10007; Abruf-Nr. 142983):
Beendigung des Umzugs | bis 28.2.2014 | ab 1.3.2014 | ab 1.3.2015 |
Pauschale für Ledige | 695 Euro | 715 Euro | 730 Euro |
Pauschale bei Zusammenveranlagung | 1.390 Euro | 1.429 Euro | 1.460 Euro |
Pauschale für mitumziehende Personen | 306 Euro | 315 Euro | 322 Euro |
Umzugsbedingte Unterrichtskosten | 1.732 Euro | 1.802 Euro | 1.841 Euro |
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