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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    BMF: Unfallkosten neben Entfernungspauschale absetzbar

    | Unfallkosten bleiben - aus Billigkeitsgründen - neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Das hat Dr. Michael Meister, parlamentarischer Staatssekretär im BMF auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Dr. Axel Troost (Die LINKE) erklärt. |

     

    Die vollständige Stellungnahme findet sich in der Bundestagsdrucksache Nr. 18/8523 vom 20. Mai 2016. Sie lautet: „Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Eine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG nicht vorgesehen. Aus Billigkeitsgründen wird es von der Verwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Verkehrsunfall sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss geschehen ist.“

     

    Weiterführende hinweise

    • Beitrag „FG Rheinland-Pfalz will Unfallkosten entgegen BMF nicht anerkennen“, SSP 5/2016, Seite 18 → Abruf-Nr. 43976249
    • Beitrag „Leserforum: Blechschaden auf Parkplatz als Werbungskosten abziehbar?“, SSP 6/2016, Seite 7 → Abruf-Nr. 44046069
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 3 | ID 44094372

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