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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Reisekostenreform: So optimieren Bus-, Lok- und Baumaschinenfahrer den Werbungskostenabzug

    | Das neue Reisekostenrecht wird in punkto Werbungskostenabzug zwar erst nächstes Jahr richtig virulent; nämlich wenn es gilt, die Steuererklärung für 2014 zu erstellen. Nichtsdestotrotz ist wegen der durchaus vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten wichtig, sich schon jetzt damit zu befassen. Erfahren Sie in einer kleinen Beitragsserie alles zu den Berufsgruppen, die vom neuen Reisekostenrecht am meisten betroffen sind. In dieser Ausgabe: Lkw-, Bus-, Lok- und Baumaschinenfahrer. |

    Grundsatz: Keine erste Tätigkeitsstätte

    Erfreulich eindeutig hat das Bundesfinanzministerium (BMF) klargestellt, dass Fahrzeuge wie Lkw, Busse, Baumaschinen oder Lokomotiven als bewegliche Einrichtungen keine erste Tätigkeitsstätte sein können (BMF, Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 5 - S 2353/13/10004; Abruf-Nr. 133145, Randziffer [Rz.] 3). Deutlich steht dort, dass Bus- oder Lkw-Fahrer in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte haben (Beispiel 23). Damit sind Fahrer grundsätzlich auswärts tätig und reisekostenbegünstigt.

     

    • Beispiel

    Der Führer einer Rangierlok ist nur im Hafengebiet unterwegs. Er stellt beladene Waggons zusammen bzw. rangiert leere Waggons an die Ladestellen. Insgesamt befährt er nur 5 km Gleise. Die Lok wird abends im Lokschuppen abgestellt und dort morgens übernommen. Laut Arbeitsvertrag ist er ausschließlich als Triebfahrzeugführer angestellt. Eine örtliche Zuordnung ist nicht erfolgt.

     

    Lösung: Der Lokführer hat keine erste Tätigkeitsstätte. Er kann Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen, wenn er täglich mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist. Die Wegezeit für die Fahrt zum Lokstandort und zurück zählt zur Abwesenheitszeit.