· Fachbeitrag · Fahrten zur Arbeit
Fahrten zur Arbeit: Sammelbeförderung schließt Abzug von Werbungskosten nicht aus
| Werden Sie zusammen mit Kollegen im Rahmen einer Sammelbeförderung zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren, ist dieser Vorteil für Sie steuerfrei ( § 3 Nr. 32 EStG ). Im Gegenzug können Sie grundsätzlich keine Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abziehen. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. |
Neues BMF-Schreiben zur Lohnsteuerbescheinigung
Um sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen einer Sammelbeförderung die Entfernungspauschale nicht als Werbungskosten abziehen kann, muss der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung den Buchstaben „F“ eintragen (BMF, Schreiben vom 15.9.2014, Az. IV C 5 - S 2378/14/10001, Rz. 2; Abruf-Nr. 142864).
PRAXISHINWEISE | In folgenden Fällen ist auch bei einer Sammelbeförderung ein Werbungskostenabzug möglich:
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig