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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Der Kaufkraftausgleich bei Auslandsentsendung ab 01.01.2024: So mindert er im Inland die Steuer

    von Dipl.-Finanzwirt Rudolf Krümpel, Kassel-Calden

    | Am 04.01. hat das BMF vermeldet, dass das Auswärtige Amt für bestimmte Dienstorte im Ausland ab dem 01.01.2024 die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt hat. Doch was sind diese Kaufkraftzuschläge überhaupt und können Arbeitnehmer damit selber Steuern sparen? SSP beantwortet nachfolgend beide Fragen. |

    Was ist der Kaufkraftausgleich und für wen gilt er?

    Bei einer Auslandsentsendung sind Arbeitnehmer nicht nur in Ländern tätig, in denen die Lebenshaltungskosten in etwa denjenigen entsprechen, die in Deutschland üblich sind. Oft müssen Betroffene auch in Ländern mit wesentlich höheren Lebenshaltungskosten leben und arbeiten. Um diese höheren Lebenshaltungskosten im Ausland auszugleichen, kann der Arbeitgeber einen Kaufkraftausgleich zahlen. Dieser ist nach § 3 Nr. 64 EStG in gewissen Grenzen steuer- und beitragsfrei. Zu unterscheiden sind dabei drei Gruppen von Arbeitnehmern:

     

    1. Gruppe: Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

    Zur Gruppe 1 gehört, wer ein Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts hat (z. B. als Beamter) und aus öffentlichen Kassen bezahlt wird (§ 3 Nr. 64 S. 1 EStG). Zahlt der Arbeitgeber für eine Auslandstätigkeit Bezüge, die den Arbeitslohn übersteigen, und die man im Inland für eine vergleichbare Tätigkeit erhalten hätte, kann dieser steuerfrei sein. Dies gilt z. B. für

         

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