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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Neuer Musterprozess beim BFH: So wahren Sie Ihre Rechte beim Erststudium

    | Vor dem BFH ist ein neuer Musterprozess zum Erststudium und zu Erstausbildungskosten anhängig, der die seit dem Jahr 2012 geltende Rechtslage aufs Korn nimmt. Steuerberater Heinrich Braun aus Mannheim, der vor dem BFH klagt, erläutert nachfolgend, mit welchen Argumenten er den BFH davon überzeugen will, dass Erstausbildungskosten auch ab 2012 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sein müssen. |

    Die neue Rechtslage rückwirkend ab 2004

    Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG; Abruf-Nr. 111913) hat der Gesetzgeber durch eine Ergänzung des § 4 EStG klargestellt, dass Berufsausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, vom vorweggenommenen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 6 EStG). Der Gesetzgeber gestattet nur noch einen Sonderausgabenabzug in Höhe von maximal 6.000 Euro, und zwar auch rückwirkend für alle offenen Fälle.

    Steuerzahler wollte Werbungskostenabzug trotzdem durchsetzen

    Einen solchen Rückwirkungsfall hat Steuerberater Heinrich Braun jetzt vor dem FG Baden-Württemberg verhandelt. Im konkreten Fall ging es um die Erstausbildungskosten eines Piloten. Dessen Ausbildung fand außerhalb eines Dienstverhältnisses statt. Der Pilot wollte durchsetzen, dass die positive BFH-Rechtsprechung zum Abzug von Kosten einer Erstausbildung (BFH, Urteil vom 28.7.2011, Az. VI R 38/10; Abruf-Nr. 112824) auf seinen Fall angewendet wird. Die als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung am 14. Dezember 2011 in Kraft getretene - und rückwirkend für offene Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendende Neufassung der §§ 4 Abs. 9 und 9 Abs. 6 EStG - verstieße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.