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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Abzug der Kosten für Erststudium: Zeichen mehren sich für positive BVerfG-Entscheidung

    | Können Studenten Kosten fürs Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen oder müssen sie sich mit dem Sonderausgabenabzug zufrieden geben? Diese Frage wird das BVerfG in diesem Jahr noch beantworten. Und die Zeichen mehren sich, dass das BVerfG die derzeitige Gesetzeslage (auf 6.000 Euro begrenzter Sonderausgabenabzug) für verfassungswidrig erachtet. |

     

    Grundsätze zu Kosten eines Erststudiums bzw. einer Erstausbildung

    Das Negative am Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Höhe von maximal 6.000 Euro pro Jahr ist, dass er verpufft, wenn der Student keine Einnahmen erzielt. Beim Sonderausgabenabzug kann er (anders als bei vorweggenommenen Werbungskosten) Studienkosten nicht mit Einkünften des Vorjahrs oder späterer Jahre verrechnen.

     

    Derselbe Grundsatz gilt für Auszubildende, die für ihre Ausbildung selbst aufkommen müssen. Haben sie keine Einnahmen, fällt die Sonderausgabenabzugsmöglichkeit ungenutzt unter den Tisch.