· Fachbeitrag · Unterhaltsleistungen
Unterstützung des Kindes nach § 33a EStG: Kann das Kind zusätzlich Werbungskosten abziehen?
| Erhalten Eltern für ihr Kind altersbedingt kein Kindergeld mehr, können sie in der Einkommensteuererklärung 2016 Unterstützungsleistungen in Höhe von bis zu 8.652 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen. Aus der Leserschaft ist an SSP Steuern sparen professionell jetzt die Frage herangetragen worden, ob das Kind bei der Ermittlung seiner eigenen Einkünfte trotzdem Werbungskosten ansetzen darf? SSP meint ja. |
Typischer Fall aus der Praxis
Ein Vater unterstützt sein über 25 Jahre altes, studierendes Kind finanziell. Unter anderem zahlt er dessen Studiengebühren in Höhe von 3.000 Euro. Diesen Betrag darf er als Unterstützungsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das Kind bekommt kein Bafög, hat aber einen Studentenjob, aus dem es ein Bruttoeinkommen von 7.000 Euro bezieht.
Frage: Können die Studiengebühren bei dem Kind bei der Ermittlung des Einkommens zusätzlich als Werbungskosten (da Masterstudium = Zweitstudium) oder Aufwendungen zu den (nicht vorhandenen Bezügen) geltend gemacht werden oder wäre das ein doppelter Abzug?
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