· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt
Fristversäumnis: In diesen Fällen profitieren Sie von der Wiedereinsetzung nach § 110 AO
| Versäumen Sie es, innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch gegen einen Verwaltungsakt des Finanzamts einzulegen, greifen grundsätzlich nur noch die Änderungsvorschriften der Abgabenordnung (AO). Ein Instrument ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die OFD Frankfurt am Main hat aktuell eine Handreichung herausgegeben, wie Sie diese Vorschrift aus der AO optimal nutzen. SSP fasst sie für Sie zusammen. |
Die Grundsätze zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO kommt in Betracht, wenn Sie zuvor eine gesetzliche Frist versäumt haben. Sie ist also z. B. relevant bei der Einspruchsfrist nach § 355 AO, Erklärungsfristen nach § 19 Abs. 2 S. 1 und 4 UStG oder Antragsfristen aller Art. Weitere Voraussetzung ist, dass
- Sie gehindert waren, die gesetzliche Frist einzuhalten (wegen Erkrankung, Abwesenheit, Unfall und Unkenntnis) und
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