· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Steueroptimierte Vermögensstrategien zwischen Ehegatten: Die „Güterstandsschaukel“
| Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften genießen steuerlich bei Vermögensübertragungen einige lukrative Gestaltungsmöglichkeiten. Besonders interessant ist die sogenannte Güterstandsschaukel. Damit kann unter anderem in Familienunternehmen Vermögen innerhalb der Familie so übertragen werden, dass es selbst im Haftungs- oder Insolvenzfall unangetastet bleibt. |
Das verbirgt sich hinter der Güterstandsschaukel
Sind Sie verheiratet und haben mit Ihrem Ehepartner bei der Eheschließung keinen Ehevertrag geschlossen, gilt für sie automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Ehegatten können jedoch den Güterstand frei wählen. Deshalb dürfen sie die Zugewinngemeinschaft während der Ehe auch beenden und durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag die Gütertrennung nach § 1408 BGB vereinbaren.
PRAXISHINWEIS | Durch die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen eine Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 BGB. Der Clou an dem Wechsel: Diese Zugewinnausgleichsforderung gehört nicht zum schenkungsteuerbaren Erwerb (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Ein Ehegatte kann also in Erfüllung seiner Ausgleichsforderung Vermögensgegenstände auf den anderen übertragen, ohne dass dabei Schenkungsteuer fällig wird. |
Rund wird dieses steuerliche Gestaltungsmodell, wenn die Ehegatten nach der Erfüllung der Ausgleichsforderung wieder per notariellem Ehevertrag zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückwechseln - daher die Bezeichnung „Güterstandsschaukel“. Der BFH hat dieses Gestaltungsmodell abgesegnet (BFH, Urteil vom 12.7.2005, Az. II R 29/02; Abruf-Nr. 052947).
In diesen Fällen lohnt sich die Güterstandsschaukel?
Die Güterstandsschaukel lohnt sich für Ehegatten vor allem in vier Fällen:
- Der Freibetrag für Schenkungen zwischen Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro ist durch andere Schenkungen verbraucht.
- Ein Ehegatte ist selbstständig. Um zu vermeiden, dass im Haftungsfall auf das Privatvermögen zugegriffen wird, kann ein Teil des Vermögens auf Ehegatten übertragen und vor Gläubigern geschützt werden.
- Ein Ehegatte ist Eigentümer einer Ferienimmobilie. Eine „normale“ schenkungsteuerfreie Übertragung als Familieneigenheim nach § 13 Abs. 1 Nummer 4a ErbStG scheidet hier aus, weil eine Ferienwohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Eheleute darstellt. Die Alternative lautet: Steuerfreie Übertragung im Rahmen der Güterstandsschaukel.
- Vermögen gehört nur einem Ehegatten und soll den Kindern übertragen werden: Durch die vorherige Übertragung von Vermögen auf die Ehefrau im Rahmen der Güterschaukel kann der Freibetrag bei Schenkung an das Kind verdoppelt werden, weil nun beide Elternteile schenken.
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Der Ehemann ist Alleinverdiener, er besitzt mehrere Immobilien. Vor fünf Jahren hat er seiner Ehefrau schon eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro steuerfrei übertragen. Jetzt sollen weitere Immobilien übertragen werden - Steuerwert: 700.000 Euro. Die Eheleute wechseln per notariell beurkundetem Ehevertrag von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung. Die Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau beträgt eine Mio. Euro.
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Güterstandsschaukel richtig anwenden
Die Güterstandsschaukel ist - wie erwähnt - vom BFH zwar höchstrichterlich abgesegnet. Dennoch sollten Sie Vorkehrungen treffen, damit das Finanzamt den Wechsel und Rückwechsel der Güterstände nicht als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung einstuft. Gehen Sie wie folgt vor:
- Vereinbaren Sie den Wechsel zur Gütertrennung und den Rückwechsel zur Zugewinngemeinschaft nicht in einer einzigen notariellen Urkunde. Es gibt zwar keine Schamfrist, die einzuhalten wäre; besser ist es aber.
- Der Zugewinnausgleich muss tatsächlich durchgeführt werden. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muss über das - im Rahmen der Zugewinnausgleichsforderung übertragene - Vermögen frei verfügen können.
- Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss tatsächlich beendet werden. Folgende Klausel führt nicht dazu: „Wir leben seit unserer Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft: bei diesem Güterstand soll es auch bleiben. Jedoch sollen die während unserer Ehe bisher entstandenen Zugewinnausgleichsansprüche vollständig ausgeglichen werden.“ Das entschied das FG Köln (Urteil vom 4.6.2002, Az. 9 K 2513/98).