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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben/Werbungskosten

    Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Arbeits-losenversicherung: Wahren Sie Ihre Rechte

    | Am Mittwoch, den 13.12.2017 verhandelt der BFH unter dem Az. X R 30/16 eine interessante Frage: Gebietet es das verfassungsrechtliche Nettoprinzip, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unbeschränkt als Sonderausgaben oder Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sein müssen? Lernen Sie den Hintergrund des Verfahrens kennen und wahren Sie Ihre Rechte. |

     

    Der steuer- und verfahrensrechtliche Hintergrund

    Bei dem Verfahren geht es um die Frage, ob Beiträge zur Arbeitslosenversicherung deshalb unbeschränkt als Sonderausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein müssen, weil das Arbeitslosengeld auch besteuert wird, nämlich über den Progressionsvorbehalt. Das FG Baden-Württemberg hat den Abzug verneint (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2016, Az. 6 K 1130/12, Abruf-Nr. 197546). Es bezog sich auf eine entsprechende BFH-Entscheidung vom 16.11.2011 (Az. X R 15/09, Abruf-Nr. 120618).

     

    Zu dieser BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2011 ist aber seit langem ein Verfahren beim BVerfG anhängig. Es trägt das Az. 2 BvR 598/12. Die Finanzverwaltung hat auf diesen Musterprozess auch schon reagiert und erlässt seit Anfang 2014 Steuerbescheide hinsichtlich des negativen Progressionsvorbehalts von Arbeitslosenbeiträgen vorläufig (BMF, Schreiben vom 07.02.2014). Dieser Vorläufigkeitsvermerk ist aber problematisch, weil

     

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