· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern: So stellt sich die Sache nach neuem BFH-Urteil dar
| Eltern trennen sich und teilen die Kosten für die Kinderbetreuung ‒ in der Praxis keine Seltenheit. Aber wie wird geteilt? Und unter welchen Voraussetzungen? Schließlich können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden und davon möchte jeder Elternteil profitieren. Beim BFH waren bis vor kurzem zu zwei Streitfragen in der Summe drei Revisionsverfahren anhängig. Eines davon hat der BFH jetzt entschieden. SSP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |
Die Grundsätze zum Sonderausgabenabzug
Betreuen Sie Ihre Kinder nicht nur selbst, sondern beauftragen damit auch weitere Personen, können Sie die Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend machen. Das regelt § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Damit das Finanzamt Ihre Kinderbetreuungskosten anerkennt, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG):
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