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  • 21.05.2015 · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Abzug von Spenden ins EU-/EWR-Ausland bleibt kompliziert

    | Wer an Organisationen spendet, die in einem EU-/EWR-Staat ansässig sind, kann die Spende nur dann als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen, wenn er nachweist, dass der ausländische Empfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Es reicht nicht, eine Spendenbescheinigung vorzulegen, die sich am Zuwendungsrecht des ausländischen Staats orientiert. Das hat der BFH erneut klargestellt. |