· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Paukenschlag vom FG Köln: Rabatt von verbundenem Unternehmen muss kein Arbeitslohn sein
| Gewährt ein Unternehmen den Mitarbeitern eines verbundenen Unternehmens einen Rabatt, werden Lohnsteuerprüfer hellhörig. Ihrer Meinung nach erzielen die Mitarbeiter in diesem Fall Arbeitslohn von dritter Seite, der voll der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Das FG Köln hat dem jetzt widersprochen ‒ und überhaupt keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil gesehen. Lernen Sie die Entscheidung kennen und treffen Sie Vorkehrungen, um von einer positiven BFH-Entscheidung profitieren zu können. |
Die Grundsätze zur Besteuerung von Rabatten
Gewährt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern einen Personalrabatt auf Waren und Dienstleistungen, handelt es sich grundsätzlich um Arbeitslohn. Die Besteuerung erfolgt nach § 8 Abs. 3 EStG. Das Finanzamt ermittelt den durchschnittlichen Endpreis, zu dem die Waren an Endkunden abgegeben werden. Es kürzt diesen Betrag um vier Prozent und zieht vom verbleibenden Betrag den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro ab. Was übrig bleibt, ist der geldwerte Vorteil, der der Lohnsteuer zu unterwerfen ist.
Wichtig | Anders gehen Lohnsteuerprüfer vor, wenn ein Unternehmen den Mitarbeitern eines verbundenen Unternehmens Rabatte gewährt. Hier wollen sie die Regelung des § 8 Abs. 3 EStG nicht anwenden. Der Rabatt soll in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn sein. Die Besteuerung der Rabatte von dritter Seite begründen sie mit Hinweis auf ein BMF-Schreiben (vom 20.01.2015, Az. IV C 5 ‒ S 2360/12/10002, Abruf-Nr. 143700). Dort steht sinngemäß, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat.
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