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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Mehraktige Berufsausbildung: So bewahren Sie im Urteilsdschungel den Durchblick

    | Kein Thema landet derzeit so oft vor den Finanzgerichten wie das Thema „mehraktige Berufsausbildung des Kindes“. Ausgang ‒ und Kindergeldanspruch ‒ offen. Lernen Sie deshalb die Grundsätze zur mehraktigen Berufsausbildung kennen und entwickeln Sie Ihre Strategie, um die Familienkasse und im Zweifel den Finanzrichter davon zu überzeugen, dass bei Ihrem Kind die Voraussetzungen erfüllt sind, und Sie für das Kind weiter Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben. |

    Die Grundsätze zur Beendigung einer Berufsausbildung

    Befindet sich ein Kind in Berufsausbildung und hat sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, steht den Eltern Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag zu (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG).

     

    Wann gilt die erste Berufsausbildung als abgeschlossen?

    Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium gelten als abgeschlossen, wenn sie das Kind befähigen, einen Beruf auszuüben. Hat das Kind die erste Berufsausbildung abgeschlossen und startet eine Zweitausbildung bzw. ein Zweitstudium, steht den Eltern Kindergeld nur noch dann zu, wenn das Kind währenddessen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden pro Woche, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG).

         

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