· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Trennungsunterhalt: Überlassung einer Wohnung an Ex-Ehegatten steuerlich optimal handhaben
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz
| Steuerlich abzugsfähige Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können nicht nur durch Geldleistungen, sondern auch durch Naturalleistungen bewirkt werden. Das gilt insbesondere für die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung. Der BFH hat die Voraussetzungen für die Anerkennung solcher Überlassungen soeben präzisiert. SSP stellt Ihnen die neue Rechtslage vor und macht auf Steuerfallen aufmerksam, die sich auftun, wenn die zunächst an den (vormaligen) Ehegatten überlassene Immobilie später veräußert wird. |
Wohnungsüberlassung stellt abzugsfähigen Unterhalt dar
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bis zum Höchstbetrag von 13.805 Euro jährlich als Sonderausgabe abziehbar. Der Unterhalt kann in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden. Die Überlassung einer Wohnung bei gleichzeitiger Kürzung des Barunterhalts entspricht wirtschaftlich der Gewährung höheren Barunterhalts, aus dem sich der Unterhaltsempfänger selbst eine Wohnung anmieten muss.
Nur die unentgeltliche Überlassung ist begünstigt
Abzugsfähige Unterhaltsleistungen liegen in der Überlassung einer Wohnung aber nur dann vor, wenn sie unentgeltlich erfolgt. Schließen die Ehegatten dagegen einen entgeltlichen Mietvertrag, ist für den Abzug von Unterhaltsleistungen der Barunterhalt maßgebend. Und zwar selbst dann, wenn Mieten und Barunterhalt verrechnet werden.
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