· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Oldtimer: So müssen Sie sie steuerlich behandeln
von Rechtsanwalt Matthias Trinks, Eisenhüttenstadt, www.txt.de
| Die Nachfrage nach Oldtimern steigt seit Jahren an. U. a. auch deshalb, weil ein Oldtimer für so manchen Liebhaber eine Art Kapitalanlage darstellt. SSP beleuchtet, was Sie in steuerlicher Hinsicht beim Investment beachten müssen. |
Steuerlich nutzbar durch Einlage ins Betriebsvermögen?
Für Unternehmer ist es schwer, Oldtimer ins Betriebsvermögen zu bekommen und damit steuerlich „nutzbar zu machen“. Die Zuordnung richtet sich nach den allgemeinen Kriterien. Demnach muss der betriebliche Nutzungsanteil mindestens zehn Prozent betragen, damit der Oldtimer dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden kann. Unterhalb des Schwellenwerts liegt zwingend notwendiges Privatvermögen vor.
Den Oldtimer können Sie folglich nur dann dem steuerlich beachtlichen Betriebsvermögen zuordnen, indem Sie ihn im Straßenverkehr für betriebliche Fahrten nutzen. Da Oldtimer aber typischerweise nur wenig bewegt werden, fällt jede private Nutzung besonders stark ins Gewicht. Die Rechtsprechung tendiert dann schnell dazu, einen Kostenabzug unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG zu versagen.
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