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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Ehrenamtliche Betreuer: Versteuerung der Entschädigung

    | Ehrenamtliche Betreuer erhalten seit dem 01.01.2023 eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 425 Euro (bis 31.12.2022: 400 Euro). Die Aufwandsentschädigung nach § 1878 BGB wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es kann deshalb sein, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach erhält. Das FinMin Thüringen hat jetzt Stellung bezogen, wie Aufwandsentschädigungen versteuert werden (FinMin Thüringen, Verfügung vom 09.01.2023, Az. 1040-21 ‒ S 2121/18-2-2898/2023): |

     

    • Nach § 3 Nr. 26b EStG sind Vergütungen steuerfrei, soweit sie zusammen mit steuerfreien Einnahmen i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 S. 1 EStG (3.000 Euro) nicht überschreiten. Folglich gilt für alle in § 3 Nr. 26 und Nr. 26b EStG genannten Tätigkeiten nur ein Freibetrag. Das bedeutet z. B., dass eine Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Betreuer steuerpflichtig ist, wenn der Freibetrag schon durch eine Übungsleitertätigkeit verbraucht ist.
    • Des Weiteren ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeschlossen, wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG in Anspruch genommen wurde (Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 21.11.2014).
     

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