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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    BFH: Rollstuhlgerechter Gartenumbau ist kein Fall für § 33 EStG

    | Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Gartens, der zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehört, sind keine außergewöhnlichen Belastungen (agB). Das hat der BFH entschieden. Seine Begründung: Die Aufwendungen genügen nicht dem „Zwangsläufigkeits“-Kriterium des § 33 EStG. |

     

    Im konkreten Fall ließ eine Steuerzahlerin, die in Folge einer Krankheit auf den Rollstuhl angewiesen ist, den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen, um die vor ihrem Haus gelegenen Pflanzenbeete auch mit Rollstuhl erreichen zu können und Hochbeete anzulegen. Für die Aufwendungen begehrte sie in ihrer Steuererklärung den Abzug als agB. Das lehnte der BFH ab. Aufwendungen können nur als agB anerkannt werden, wenn sie dem Steuerzahler zwangsläufig erwachsen. Zwar seien die Anlage eines rollstuhlgerechten Wegs im Garten und die Errichtung der Hochbeete Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Steuerzahlerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen aber nicht zwangsläufig entstanden. Sie seien schließlich nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge des frei gewählten Hobbys „Gärtnern“, so der BFH (Urteil vom 26.10.2022, Az. VI R 25/20, Abruf-Nr. 233920).

     

    PRAXISTIPP | Ganz leer ging die Steuerzahlerin aber nicht aus. Sie konnte zumindest die Lohnkosten nach § 35a EStG steuermindernd geltend machen, die in den Aufwendungen für den Gartenumbau enthalten waren.