· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Doppelte Haushaltsersparnis bei Unterbringungim Pflegeheim: Fiskus misst mit zweierlei Maß
| Wird in Deutschland steuerlich mit zweierlei Maß gemessen? Diese Frage stellt sich ein SSP-Leser, den die Redaktion seit Jahren bei seinem Kampf gegen den Abzug der doppelten Haushaltsersparnis bei der Heimunterbringung beider Ehegatten begleitet. Denn „Nichtkläger“ werden je nach Finanzamtsbezirk besser behandelt als diejenigen, die ihr Recht vor Gericht durchzusetzen versuchen. |
Das ist in punkto doppelte Haushaltsersparnis bisher passiert
Der Leser hatte Eltern, die seit längerer Zeit in einem Pflegeheim lebten. Nachdem diese verstorben waren, reichte er als Erbe für die Eltern in den Jahren 2013 und 2014 Einkommensteuererklärungen ein und beantragte den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung. Das Finanzamt zog von den Heimkosten zweimal die Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags ab. Nur vom Restbetrag wurde eine außergewöhnliche Belastung ermittelt.
Dagegen wehrte sich der Leser mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler für 2013 mit einer Klage. Er bemängelte, dass der Abzug einer doppelten Haushaltsersparnis zu hoch sei, wenn beide Ehegatten im Pflegeheim sind. Seine Argumente hat SSP mehrmals beleuchtet. Der BFH bestätigte aber letztlich den Abzug der doppelten Haushaltsersparnis (BFH, Urteil vom 04.10.2017, Az. VI R 22/16, Abruf-Nr. 198133; SSP 1/2018, Seite 10, Abruf-Nr. 45048924).
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