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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Abzug von Scheidungskosten ab 2013: FG Münster gewährt Aussetzung der Vollziehung

    | Auch das FG Münster bezweifelt, dass die seit 2013 geltende Regelung, wonach Scheidungsprozesskosten nur noch in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, rechtlich unantastbar ist. Es hat daher im konkreten Fall zugunsten einer Steuerzahlerin entschieden und die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids gewährt. |

     

    Gesetz verneint Abzug von Scheidungskosten ab 2013

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur für Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2. S. 4 EStG).

     

    Was unter „Existenzgrundlage“ zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Das FG teilt die - seiner Ansicht nach - herrschende Meinung in der Literatur, dass Scheidungskosten im ursprünglich von der Rechtsprechung anerkannten Umfang weiter abzugsfähig sein sollen. Es hat daher im konkreten Fall die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zugelassen (FG Münster, Beschluss vom 19.6.2015, Az. 1 V 795/15 E, Abruf-Nr. 145097).

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