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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Wertpapiergeschäfte „leicht gemacht“?

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, (www.schiffer.de und www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Das Thema Vermögensverwaltung durch Stiftungsorgane in Zeiten geringer Zinsen ist schon schwer genug. Die aktuellen Informationen der Banken zu Wertpapiergeschäften machen es keinesfalls leichter. |

     

    1. Anlage in Aktien leicht erklärt?

    Dieser Tage habe ich von einer Bank Informationen zu Wertpapiergeschäften erhalten. Und zwar: ein vierseitiges Anschreiben, dazu 59 Seiten „Informationen über die Bank und ihre Dienstleistungen sowie weitere vorvertragliche Informationen“ und weitere 24 Seiten „Kosteninformationen für Wertpapiergeschäfte“. Alles eng bedruckt. Wer will das lesen? Wer kann das verstehen? Ich jedenfalls nicht ‒ auch nach über 30 Jahren engagierter Anwaltstätigkeit. Und das ist ja nur ein Teil der AGB der Banken.

     

    2. Ziel verfehlt

    Ich verstehe aber vor allem nicht, dass man einerseits den Verbraucher ‒ und dazu gehören i. d. R. auch Stiftungen ‒ mit Blick auf den Kapitalbedarf unserer Volkswirtschaft zur Anlage in Wertpapiere animieren will, ihm andererseits den Zugang durch schier unüberwindliche Bürokratie fast unmöglich macht. So eine Aufklärung und Information erreicht doch das Gegenteil von der (angeblich?) gewünschten Transparenz. Die schiere Masse erstickt uns mit so vielen Informationen, dass wir das Entscheidende gar nicht erkennen können. Von juristischen Verklausulierungen und dem Laien unverständlichen Fachausdrücken will ich hier gar nicht reden.

     

    3. Starke Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit

    Jedenfalls hat bereits der schiere Umfang auch eine juristische Bedeutung. § 2 Nr. 2 AGBG besagt: AGB werden nur Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

     

    In § 3 AGB-Gesetz heißt es: Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. Überrascht in einem so langen Text nicht ganz vieles? Mit was muss der Verbraucher hier ernsthaft noch rechnen, wenn er es schon nicht versteht.

     

    Früher hat man über die Schriftgrößen von AGB und über den passenden Ort des Aushangs im Geschäft gestritten. Damals wie heute ging es um Erkennbarkeit, Lesbarkeit und Zumutbarkeit für den Verbraucher. Ich meine, solche Banken-AGB sind unzumutbar und überraschend. Sie sind verbraucherunfreundlich und auch kontraproduktiv. Also lese ich sie nicht, spare mir die Zeit und setze auf die (künftige) Rechtsprechung. Ob ich noch Wertpapiere für eine Stiftung oder für mich privat kaufe? Ich denke noch nach.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 217 | ID 44938170