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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Riskante Steuergestaltungen?

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn

    | Als Berater steht man oft vor der Aufgabe, die Haltbarkeit steuerrechtlicher Gestaltungen zu beurteilen und vorhersagen zu sollen, wie Gerichte diese zukünftig bewerten. Das ist schwierig. Die „Cum-Ex-Aktientransaktionen“, über die aktuell gestritten wird, geben uns hier ein lehrreiches Beispiel über den konkreten Fall hinaus. Sie verweisen doch eher auf vorsichtige Betrachtungsweisen und Gestaltungen. Es gibt hier ein erstes FG-Urteil. |

     

    1. Cum-Ex-Geschäfte

    Die Cum-Ex-Geschäfte sollen den deutschen Staat ca. zwölf Mrd. EUR gekostet haben. Nach Presseberichten (u. a. Handelsblatt) sollen über 100 Banken und auch Finanzdienstleister in die Angelegenheit verwickelt gewesen sein. Die DekaBank hat - jedenfalls bisher! - vergeblich versucht, sich 50 Mio. EUR Kapitalertragsteuern aus Cum-Ex-Aktientransaktionen erstatten zu lassen. Das FG Hessen hat nun gegen die Bank entschieden. Die Pressemitteilung und die Kernaussagen des Urteils vom 10.2.16 (4 K 1684/14) lauten:

     

    • Pressemitteilung des FG Hessen vom 18.2.16

    Das FG Hessen hat eine Klage wegen Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem Dividendenbeschlusstag cum Dividende und verspäteter Belieferung mit Aktien ex Dividende abgewiesen. Hintergrund der „Cum-ex-Geschäfte“ ist der Handel von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in sich trägt.

    (Weitere Pressemitteilung folgt, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.)