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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    PPP: „Spenden“ als „Abzugsposten“ von einem städtischen Zuschuss?

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Die Finanzierung gemeinnütziger und öffentlicher Aufgaben wird angesichts der Situation am Kapitalmarkt, der steigenden Kosten und der zunehmenden Aufgaben immer schwieriger. Partnerschaften zwischen öffentlicher Hand und dem Privatsektor können da ein probater Weg sein, Neudeutsch = (PPP) Public Private Partnership. Dabei gibt es viele Aspekte zu beachten. Einen will ich hier anhand eines typisierten Falls beleuchten. |

    1. Konkurrenz zwischen Spenden und Zuschüssen

    In jüngerer Zeit habe vermehrt ich von einer „Konkurrenz zwischen Spenden und Zuschüssen“ gehört. Das ist in der Tat eine schwierige Situation.

     

    • Beispiel

    Eine größere gemeinnützige Stiftung betreibt auf „Bitten“ einer Stadt eine gemeinnützige Einrichtung (Bürgerhaus) in der Stadt und das mit ihrem eigenen Personal. Sie erhält dafür einen erheblichen Personalkostenzuschuss von der Stadt. Die übrigen Kosten für die Einrichtung trägt die Stiftung selbst. Sie sammelt durch die Mitarbeiter der Einrichtung gezielt Spenden für die Verbesserung der Tätigkeit der Einrichtung. Einige Spenden der Bürger erfolgen generell zur Unterstützung der gemeinnützigen Arbeit der Einrichtung, andere erfolgen ausdrücklich für Anschaffungen, die der gemeinnützigen Tätigkeit des Bürgerhauses dienen sollen (z.B. für einen Fernseher). Zudem gibt noch der gemeinnützige Förderverein eines Serviceclubs einen Betrag für die Anschaffung des Fernsehers und zusätzlich einen Betrag generell für die Arbeit der Einrichtung.

     

    Die Stadt kürzt daraufhin umgehend ihren Zuschuss an die Stiftung in entsprechender Höhe der besagten Zahlungen, da ja nun wegen der Zahlungen und Spenden für die Einrichtung nicht mehr ein so großer Zuschuss erforderlich sei.

     

    2. Kommt Ihnen das bekannt vor?

    Die sich stellenden Fragen, lassen sich endgültig natürlich erst anhand der Sachverhaltsdetails des einzelnen Falls beantworten. Ich will grundsätzliche Teilantworten, aber dennoch kurz skizzieren, denn sie zeigen, dass die Situation sogar noch sehr viel komplizierter ist, als es auf den ersten Blick scheinen mag. Rechtlich ist zwischen den Zahlungen des Vereins und zwischen den Spenden zu unterscheiden.

     

    2.1 Zahlungen des Vereins

    Die Zahlungen des Vereinsan die Stiftung sind keine Spenden, sondern Zahlungen nach § 58 Nr. 1 oder Nr. 2 AO zur Erfüllung des Vereinszwecks. Der Verein hat deshalb zu kontrollieren, dass die Gelder auch zur Erfüllung des Vereinszwecks entsprechend verwendet werden, das heißt, nicht einfach für Personalkosten, die ja typischerweise Verwaltungskosten sind, aufgewendet werden. Soweit der Verein seine Zahlung einer bestimmten Anschaffung gewidmet hat, darf die Zahlung auch nur dafür verwendet werden. Eine Mittelfehlverwendung durch die Stiftung provoziert nicht nur die Frage nach einem eventuellen Verlust der Gemeinnützigkeit, sondern unmittelbar strafrechtliche Folgefragen (§ 266 StGB: Untreue?, § 263 StGB: Betrug?).

     

    2.2 Spenden

    Für die Spenden gilt Ähnliches. Hier ist die Zweckbestimmung des Spenders entscheidend. Spendet er für eine bestimmte Anschaffung, darf die Stiftung die Spende nur für diese Anschaffung verwenden. Aber auch bei einer „unspezifizierten“ Spende für die Arbeit der bestimmten Einrichtung der NPO gilt nichts anderes: Die Spende darf nur „zusätzlich“ für die Tätigkeit der Einrichtung verwendet werden. Der Spender wollte mit seiner Spende ja gerade der gemeinnützigen Stiftung und eben nicht der Stadt dienen. Er wollte nicht deren Haushalt entlasten! Er hat der Stiftung für die konkrete Einrichtung gespendet. Sie darf deshalb die Spende auch nicht etwa für eine andere Einrichtung verwenden. Bei einer Mittelfehlverwendung stellen sich die oben angedeuteten strafrechtlichen Fragen.

     

    Es gibt hier also grundsätzlich keine Abzugsposten. Es überrascht mich aber nicht, dass eine Stadt, die sparen will, und/oder deren Rechnungsprüfungsamt diese nicht eben ganz leichten Konstellationen gegebenenfalls falsch einstuft.

     

    2.3 Vertragsverhältnis Stadt - Stiftung

    Was die Stadt im Verhältnis zur Stiftung darf, ist eine andere Frage als die, was im Verhältnis zum Spender mit den Spendengeldern geschehen darf. Die Antwort auf die zweite Frage richtet sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen Stadt und Stiftung. Dieses berechtigt allerdings die Stiftung nicht zu Rechtsverstößen im Verhältnis zu einem Spender und zu anderen Geldgebern. Hier ist im Einzelfall eine genaue Abstimmung der verschiedenen Rechtsverhältnisse erforderlich. Oftmals mangelt es schon am Problembewusstsein der Beteiligten, das sie überhaupt erst zu einer näheren Prüfung der Rechtsfragen veranlassen könnte. Die zunehmende fachliche Spezialisierung erscheint mir oft zusätzlich den erforderlichen Gesamtblick auf die Angelegenheit zu erschweren. Auf der Startseite der Homepage des Bundesverbandes Public Private Partnership (BPPP; www.bppp.de) heißt es denn auch wenig überraschend:

     

    „Wer die beste Lösung erreichen will und dabei auch auf alternative Beschaffungsvarianten, z.B. PPP setzt, muss Prozesse beherrschen, umfassende Expertise aus allen Bereichen mitbringen, zusammenführen und einen hervorragenden Überblick über den entsprechenden Markt und die notwendigen fachlichen Kompetenzen besitzen.“

     

    So ist es und das nicht nur, weil wir Juristen „immer alles verkomplizieren“. Aber wir wollen und sollen helfen, Probleme zu antizipieren und so möglichst zu vermeiden. Werben wir also weiterhin für das erforderliche Problembewusstsein bei Projekten, die über Alltagsfragestellungen hinausgehen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 61 | ID 43246464