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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Jetzt ist es amtlich: Es gibt keine Vorstiftung

    von RA Dr. K. Jan Schiffer (www.schiffer.de und www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Der BFH hat gesprochen: Das Rechtsinstitut der Vorstiftung existiert nicht. Das ausführliche und gut begründete Urteil ist eindeutig zu begrüßen. |

    1. Ausgangsproblem

    Für den Fall, dass der Stifter vor der Anerkennung der Stiftung verstirbt, regelt § 84 BGB, dass die Stiftung „für die Zuwendung des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden“ gilt. Nachdem ein Stifter das Stiftungsgeschäft vorgenommen hat, vergeht eine mehr oder minder kurze oder lange Zeit bis zur staatlichen Anerkennung der Stiftung. Manche sind der Ansicht, die Stiftung existiere entsprechend den Regeln des Vor-Vereins (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 80 Rn. 2) oder den Regeln einer treuhänderischen Stiftung, bereits als Vorstiftung.

    2. Entscheidungen des FG Baden-Württemberg und des BFH

    Das FG Baden-Württemberg hat am 8.2.11 (4 K 4080/09) entschieden, dass Zuwendungen in den Vermögensstock einer zwar beantragten, aber noch nicht anerkannten Stiftung auch unter dem Aspekt der „Vorstiftung“ nicht als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Für diese Entscheidung knüpft das FG „aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit an das Zivilrecht“ an und verneint in der Sache die Existenz einer Vorstiftung. Das FG hatte die Revision zum BFH zugelassen. Der BFH hat am 11.2. 15 mit einem nun veröffentlichten Urteil entschieden. Er hat bestätigt, dass eine Vorstiftung nicht existiert (X R 36/11, Abruf-Nr. 175928).