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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Mittelbare Leistungserbringung nicht immer steuerpflichtig

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Gemeinnützige Stiftungen stehen oft an der Spitze eines Konzerns. Sie halten Beteiligungen an Tochtergesellschaften , die entweder selbst unmittelbar gemeinnützig sind oder konzerneigene oder konzernfremde gemeinnützige Körperschaften unterstützen. Bei Letzteren wird gerne von „Service-Gesellschaften“ gesprochen, ein Sprachgebrauch, der im Regelfall zugleich auf die Ertragsteuerpflicht der Gesellschaft schließen lässt. Eine genaue Analyse des Leistungsspektrums kann jedoch Potenzial bieten, den Sachverhalt anders zu beurteilen. Dieser Beispielsfall zeigt die Schnittstellen. |

    1. Fallbeispiel

    Eine gemeinnützige, im Wohlfahrtsbereich tätige Stiftung ist Alleingesellschafterin einer Altenhilfe-gGmbH. Vor Jahren gliederte die Stiftung versorgungsnahe Dienstleistungen (Essenszubereitung, Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme und Reinigung) aus dieser gGmbH auf eine gemeinnützige Service-GmbH aus. Den Status der Gemeinnützigkeit erreichte die GmbH als sog. Beschäftigungsgesellschaft; sie beschäftigte in erforderlichem Umfang Menschen mit Schwierigkeiten auf dem sog. 1. Arbeitsmarkt. Sie erbrachte für die Altenhilfe-gGmbH und auch andere konzernzugehörige Tochtergesellschaften Dienstleistungen wie Essenszubereitung, Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, Reinigung der Zimmer und sonstige Dienstleistungen für Menschen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

     

    Aufgrund einer Veränderung des sog. Qualifizierungsschlüssels, also des Verhältnisses von für den Arbeitsmarkt zu qualifizierendem Personal und deren Betreuer konnte die Gesellschaft allein daraus künftig die Gemeinnützigkeit nicht aufrechterhalten. Ein Übertritt in die Gewerblichkeit kam für den Gesellschafter, die Stiftung, aus unterschiedlichen Gründen nicht in Betracht, sodass darüber nachzudenken war, ob die Service-GmbH nicht ausschließlich aufgrund ihres Leistungsspektrums „versorgungsnahe Dienstleistungen“ gemeinnützig sein kann.