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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen

    Bürgschaft im Konzern: Risiko für Gemeinnützige?

    von StB Jens Krieger, der für Mazars schwerpunktmäßig gemeinnützige Konzerne berät

    | Betriebsgesellschaften in gemeinnützigen Konzernen sind häufig nur mit einem geringen Stammkapital ausgestattet. Bei umfangreichen Investitionen fordern kreditgebende Banken daher i. d. R. eine Bürgschaft der Konzernmutter an. Darüber hinaus gibt es gesetzlich geregelte Fälle, in denen die Bürgschaftsübernahme des Gesellschafters Voraussetzung für den Betrieb ist. Welche Rechtsfolgen ergeben sich aber, wenn es zu einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft kommt? |

    1. Beispielsfall

    Ein Krankenhaus in der Rechtsform einer Stiftung gibt für eine ‒ ebenfalls gemeinnützige ‒ Tochtergesellschaft, die ein Medizinisches Versorgungszentrums (MVZ) betreiben soll, eine selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß § 95 SGB V gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Die MVZ gGmbH behandelt seitdem im Rahmen ihrer Zulassung Patienten. 2017 fordert die KV aufgrund von Abrechnungsfehlern die Leistungsentgelte für mehrere Jahre zurück. Da dieses die Mittel der MVZ gGmbH übersteigt, kommt es zu einer Inanspruchnahme der Stiftung aus der Bürgschaft.

    2. Hintergrund

    Seit 2004 haben sich MVZ bei der ambulanten medizinischen Versorgung etabliert. Da Stiftungen keine für den Betrieb eines MVZ zulässige Rechtsform sind, muss eine gemeinnützige Krankenhausstiftung, will sie auch Patienten ambulant in einem MVZ behandeln, hierfür eine Tochtergesellschaft gründen. Seit 2006 erkennt die Finanzverwaltung explizit an, dass ein MVZ ‒ bei Vorliegen der entsprechenden satzungsgemäßen Voraussetzungen ‒ in der Rechtsform einer GmbH als Wohlfahrtszweckbetrieb gemeinnützig geführt werden kann. Sozialversicherungsrechtliche Voraussetzung ist in diesem Fall aber, dass der Gesellschafter ‒ hier also die Stiftung ‒ eine selbstschuldnerische Bürgschaft für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben.