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  • · Fachbeitrag · BFH

    Schluss mit Lustig: Karnevalsveranstaltung doch nicht steuerfrei

    | Großzügig und sicher mit Lokalkolorit hatte das FG Köln 2015 entschieden, dass Karnevalsveranstaltungen von gemeinnützigen Karnevalsvereinen während der Karnevalszeit (steuerbegünstigte) Zweckbetriebe sind (SB 15, 201). Vollkommen „humorlos“ hob der BFH das Urteil des FG Köln jetzt auf. |

     

    Der BFH sah alle drei Voraussetzungen des § 65 AO, die an einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb gestellt werden, als nicht erfüllt an BFH 30.11.16., V R 53/15, Abruf-Nr. 191716.

     

    • der wGB muss in seiner Gesamtrichtung dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen
    • die Zwecke dürfen nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
    • der wGB darf zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar wäre.