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  • · Fachbeitrag · Treuhandstiftung

    Die Umwandlung einer rechtsfähigen Stiftung in eine unselbstständige Stiftung ‒ ist das möglich?

    von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

    | Die rechtsfähige Stiftung besteht, wenn sie nicht ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum errichtet wurde, für die Ewigkeit. Doch wenn sie ihre Zwecke nicht mehr optimal erfüllen kann, stellt sich die Frage nach ihrer Auflösung, ihrer Zusammenführung mit einer anderen Stiftung, der Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung ‒ oder vielleicht gar der Umwandlung in eine unselbstständige Stiftung. SB zeigt, welche Erwägungen bei diesen Gedankenspielen eine Rolle spielen und wie die Unwandlung funktioniert. |

    Bedürfnis nach der „Umwandlung“ rechtsfähiger Stiftungen

    Eine Stiftung ist (von Stiftungen auf Zeit und Verbrauchsstiftungen abgesehen) für die Ewigkeit geschaffen. Vielfach gelingt Stiftungen das auch. Es gibt Stiftungen, die ihre Stiftungszwecke seit Jahrhunderten erfolgreich erfüllen. Manchmal gibt es aber Schwierigkeiten. In der (noch) anhaltenden Niedrigzinsphase bei hohen Immobilienpreisen, die eine Umschichtung des Vermögens erschweren, ist es nicht einfach, das Stiftungsvermögen ertragskräftig anzulegen. Teilweise zehren hohe Verwaltungskosten die Erträge auf, was nicht nur ein gemeinnützigkeitsrechtliches Problem ist, sondern auch die Frage nach der nachhaltigen Erfüllung der Stiftungszwecke aufwirft.

     

    Immer wieder entstehen zudem „Nachfolgeprobleme“ bei Stiftungen: Es finden sich keine Freiwilligen, um die Stiftungsorgane zu besetzen. Darüber hinaus gibt es manchmal auch Fälle, in denen die Stiftungszwecke nach einer gewissen Zeit nicht mehr erfüllt werden können (z. B. wegen Wegfalls aller Destinatäre). In solchen Situationen müssen sich die Stiftungsorgane Gedanken machen, ob sie im Einklang mit dem Stifterwillen die Stiftung weiterführen können oder als „letzter Ausweg“ nur die Beendigung der Stiftung bleibt.