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  • · Fachbeitrag · Wohnraumkündigung

    Evangelische Kirche kann wegen Unterbringung einer Diakonie-Beratungsstelle kündigen

    • 1. Der generalklauselartige Kündigungstatbestand in § 573 Abs. 1 S. 1 BGB ist gleichgewichtig mit den in § 573 Abs. 2 BGB genannten Kündigungsgründen.
    • 2. § 573 Abs. 1 S. 1 BGB verwehrt es dem Vermieter nicht, auch Umstände aus dem Interessenbereich dritter Personen insoweit zu berücksichtigen, als sich aus ihnen aufgrund eines familiären, wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs auch ein eigenes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergibt.
    • 3. Auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann ein dem Kündigungsgrund des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB „artverwandtes“ Interesse vorhanden sein.
    • (BGH 9.5.11, VIII ZR 238/11, Abruf-Nr. 121859)

    Sachverhalt

    Der Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden kündigte eine von ihm an den Beklagten vermietete Wohnung. Grund: Er benötige das gesamte Anwesen für die Unterbringung der von der Diakonie in Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen. Während des Rechtsstreits ist der Gesamtverband aufgehoben worden und an seine Stelle der Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf getreten. Der Beklagte hat ein berechtigtes Kündigungsinteresse bestritten. Die Räumungsklage hat Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann Wohnräume nicht wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) kündigen. Grund: Er kann die Räume begrifflich weder als Wohnung für sich noch für Familien- oder Haushaltsangehörige benötigen. Die Räumungsklage konnte daher nur Erfolg haben, wenn er sich auf ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 1 BGB berufen konnte. Problematisch ist, dass der Kläger nicht selbst Träger der diakonischen Beratungsstelle ist, für deren Unterbringung die Räume benötigt werden und ihm insoweit auch keine rechtliche Verpflichtung auferlegt ist.