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  • · Fachbeitrag · Spendenabzug

    Erste Praxiserfahrungen mit den neuen Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen

    von Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. (FH), StB Michael Haubrich, Solidaris Revisions-GmbH München

    | Spenden an eine Stiftung können steuermindernd geltend gemacht werden, wenn eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung vorliegt. Diese ist zwingend nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen. Bei Abweichungen kann das Finanzamt den Spendenabzug verweigern. Ein Spender erwartet zu Recht eine korrekte Zuwendungsbestätigung, die bei seiner Veranlagung keine Probleme bereitet. Dies lässt sich durch sorgfältige Gestaltung der Zuwendungsbestätigungen vermeiden. |

    1. Gültigkeit der amtlichen Muster

    Die amtlichen Muster der Zuwendungsbestätigungen wurden mit BMF-Schreiben vom 7.11.13 (nachfolgend: „BMF-Schreiben“) geändert. Ursprünglich mussten sie spätestens ab dem 1. 1.14 verwendet werden. Mit BMF-Schreiben vom 26.3.14 wurde der Zeitpunkt auf den 1.1.15 verschoben. Stiftungen, die ihre Spendenvordrucke noch nicht umgestellt haben, müssen also bis spätestens zum Jahresende handeln.

    2. Aussteller

    Im amtlichen Muster für Geldzuwendungen an inländische Stiftungen des privaten Rechts ist oben der Aussteller der Zuwendungsbestätigung anzugeben:

    • Amtliches Muster

    Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der inländischen Stiftung des privaten Rechts)

     

    Diese Gestaltung ist zu übernehmen und Name und Anschrift der Stiftung einzutragen. In der Praxis finden sich dagegen auch folgende Abweichungen:

    • Beispiel: Abweichende Gestaltung

    Der Klammerzusatz und/oder der Rahmen werden weggelassen.

     

    Formal betrachtet ist dies nicht zulässig. Die Angaben im amtlichen Muster sind grundsätzlich verbindlich und Umformulierungen sind unzulässig. Es dürfen nur solche Angaben der Muster weggelassen werden, die im Einzelfall nicht einschlägig sind. Dies trifft auf den Klammerzusatz nicht zu. Das BMF-Schreiben erlaubt optische Hervorhebungen z.B. durch Einrahmungen. Das Weglassen von Einrahmungen ist dagegen nicht ausdrücklich erwähnt.

     

    In der Praxis werden diese Abweichungen bei der Veranlagung der Spender in der Regel nicht beanstandet. Ein Risiko ist aber nicht auszuschließen, so dass von dieser Variante abzuraten ist.

    • Beispiel: Verwendung des Geschäftspapiers der Stiftung

    Die Zuwendungsbestätigung wird auf einem Geschäftspapier der Stiftung ausgestellt. Oben stehen Name, Anschrift und die sonstigen Kontaktdaten der Stiftung. Die eigentliche Zuwendungsbestätigung beginnt mit der Zeile „Bestätigung über Geldzuwendungen“.

     

    Das Weglassen des kompletten „Aussteller-Kastens“ ist nicht erlaubt. Darüber hinaus kann hier noch ein weiterer Fehler passieren, wenn auf dem Briefpapier oben nicht die offizielle Bezeichnung der Stiftung angegeben ist, sondern beispielsweise eine Einrichtung der Stiftung („X-Y Heim“) oder eine Niederlassung der Stiftung. Aber auch hier werden die Zuwendungsbestätigungen in der Praxis i.d. Regel trotzdem akzeptiert.

    • Beispiel: Kleineres Format und Verwendung des Stiftungslogos

    Die eigentliche Zuwendungsbestätigung ist kleiner gedruckt und füllt nicht die komplette DIN-A4-Seite aus. Damit ist oberhalb der Zuwendungsbestätigung noch Platz für Name, Kontaktdaten und ein etwaiges Logo der Stiftung. Die eigentliche Zuwendungsbestätigung beginnt mit dem ausgefüllten „Aussteller-Kasten“. Auch der Platz unterhalb der eigentlichen Zuwendungsbestätigung kann für weitere Daten (z.B. Daten des Spendenkontos) genutzt werden.

     

    Diese Variante ist zulässig. Denn die Verwendung eines Briefpapiers mit einem Logo, Emblem oder Wasserzeichen der Stiftung ist erlaubt. Laut BMF-Schreiben darf die Größe eine DIN-A4-Seite nicht überschritten werden. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass ein kleineres Format als DIN-A4 nicht untersagt ist. Daher ist es möglich, die eigentliche Zuwendungsbestätigung verkleinert abzubilden und den gewonnenen Platz auf der DIN-A4-Seite für weitere Angaben zu nutzen.

     

    Zu beachten ist aber, dass auf der Zuwendungsbestätigung weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der Stiftung erlaubt sind. Dies wäre auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in einem gesonderten Dankesschreiben möglich.

    3. Freistellungsbescheid und Bescheid nach § 60a AO

    Im amtlichen Muster sind bzgl. der Berechtigung zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen zwei Möglichkeiten mit Ankreuzkästchen vorgegeben.

     

    3.1 Alternative 1

    Diese bezieht sich auf den Freistellungsbescheid bzw. auf die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid:

     

    • Freistellungsbescheid

    Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks/der begünstigten Zwecke) ... nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes ... StNr. ..., vom ... für den letzten Veranlagungszeitraum ... nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

     

    Mit einem Freistellungsbescheid wird vom Finanzamt bestätigt, dass die Stiftung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit ist. Falls die Stiftung dagegen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hat, wird in einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid bescheinigt, dass die Stiftung ansonsten steuerbefreit ist. Zuwendungsbestätigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Ausstellungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

     

    3.2 Alternative 2

    Im zweiten Ankreuzkästchen wird auf den Bescheid nach § 60a AO Bezug genommen:

    Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt ..., StNr. ... mit Bescheid vom ... nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks/der begünstigten Zwecke) ... .

     

    Diese Vorschrift wurde durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz eingeführt. Das Finanzamt stellt mit gesondertem Bescheid fest, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten sind. Wenn bisher kein Freistellungsbescheid bzw. keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde, dürfen Zuwendungsbestätigungen nur ausgestellt werden, wenn der Bescheid nicht älter als drei Jahre ist.

     

    Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer. Es ist möglich, dass eine Stiftung nur einen der beiden Bescheide (Freistellungsbescheid oder § 60a-Bescheid), oder beide Bescheide oder gar keinen hat. In der Praxis wissen Stiftungen häufig nicht, welches Ankreuzkästchen in ihrem Fall gilt.

     

    3.3 Neu gegründete Stiftungen

    Diese haben nur einen § 60a-Bescheid, aber noch keinen Freistellungsbescheid. Diese müssen in der Zuwendungsbestätigung nur das zweite Kästchen (§ 60a) ankreuzen. Die erste Alternative (Freistellungsbescheid) ist nicht einschlägig und kann aus dem Formular gelöscht werden.

     

    Für eine Übergangszeit kann es noch vorkommen, dass eine neugegründete Stiftung weder einen § 60a-Bescheid, noch einen Freistellungsbescheid hat. Stattdessen liegt eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts über die Steuerbegünstigung vor. In diesen Fällen muss die Stiftung in der Zuwendungsbestätigung auf die vorläufige Bescheinigung Bezug nehmen. Details sind in Rn. 13 des BMF-Schreibens geregelt.

     

    3.4 Bestehende Stiftungen mit Freistellungs- aber ohne § 60a-Bescheid

    Diese kreuzen nur das erste Kästchen (Freistellungsbescheid bzw. Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid) an. Dabei können sie die für sie nicht zutreffende Variante löschen. Die zweite Alternative mit dem § 60a-Bescheid kann ebenfalls aus dem Formular gelöscht werden.

     

    3.5 Bestehende Stiftungen mit Freistellungs- und mit § 60a-Bescheid

    Hier stellt sich die Frage, ob beide Alternativen anzukreuzen sind. Laut BMF-Schreiben müssen nur die Angaben aus den offiziellen Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind. Man könnte die Auffassung vertreten, dass beide Alternativen einschlägig sind, weil beide Bescheide vorliegen. Tatsächlich genügt aber das Ankreuzen der ersten Alternative (Freistellungsbescheid bzw. Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid). Die zweite Alternative (§ 60a-Bescheid) kann gelöscht werden. Denn der § 60a-Bescheid ist als Ersatz für die bisherigen vorläufigen Bescheinigungen bei Neugründungen vorgesehen. Ein Freistellungsbescheid überlagert den § 60a-Bescheid und wird ohnehin nur erlassen, wenn auch die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten sind.

    4. Letzter Freistellungsbescheid

    Im bisherigen Muster wurde auf den „letzten uns zugegangenen“ Freistellungsbescheid Bezug genommen. Im neuen Muster findet sich dagegen die Formulierung „nach dem Freistellungsbescheid ... für den letzten Veranlagungszeitraum ...“. Die Änderung wird an folgendem Beispiel deutlich:

     

    • Beispiel

    Für den Veranlagungszeitraum 2013 liegt noch kein Bescheid vor. Der Bescheid für den Veranlagungszeitraum 2012 ist vom 22. August 2013. Am 10. Juni 2014 ergehen aufgrund einer Außenprüfung des Finanzamts Änderungsbescheide für die Jahre 2009 bis 2011. In der Zuwendungsbestätigung nach neuem Muster ist der Bescheid für den letzten Veranlagungszeitraum 2012 anzugeben. Es spielt keine Rolle, dass Bescheide für frühere Veranlagungszeiträume zeitlich später zugegangen sind.

     

    In der Praxis ist die Frage aufgetaucht, was die Formulierung „für den letzten Veranlagungszeitraum“ im Fall eines Freistellungsbescheids z.B. für die Jahre 2009 bis 2011 bedeutet. In der Gemeinnützigkeitserklärung ist vom dreijährigen „Prüfungszeitraum“ die Rede. Es handelt sich dabei aber um drei getrennte Veranlagungszeiträume, die lediglich in einer einzigen Gemeinnützigkeitserklärung überprüft werden. Daher ist in der Zuwendungsbestätigung „2011“ als letzter Veranlagungszeitraum anzugeben.

    5. Zu erhaltendes Vermögen/verbrauchbares Vermögen

    Sowohl die Bestätigung über Geldzuwendungen als auch die Bestätigung über Sachzuwendungen enthält in den neuen Mustern folgende Zeilen:

     

    • Die Zuwendung erfolgte in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock).
    • Es handelt sich nicht um Zuwendungen in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.

     

    Folgende Fälle kommen in Betracht:

     

    5.1 Normale Spende

    Bei einer normalen Spende an eine Stiftung, die grundsätzlich zeitnah zu verwenden ist, ist weder die erste noch die zweite Zeile anzukreuzen. Der Spender kann die Spende in den Grenzen des § 10b Abs. 1 EStG abziehen.

     

    5.2 Spende in den Vermögensstock

    Die Zeilen sind bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung relevant, also für Spenden in das Grundstockvermögen bei Errichtung der Stiftung und spätere Zustiftungen. Diese Spenden können nach § 10b Abs. 1a EStG zusätzlich zu den normalen Spenden bis zu 1 Million EUR (bei Ehegatten 2 Mio. EUR) abgezogen werden und auf Antrag auf bis zu 10 Jahre verteilt werden. § 10b Abs. 1a EStG wurde dahingehend geändert, dass nur Spenden in das zu erhaltene Vermögen (Vermögensstock) zum erhöhten Spendenabzug berechtigen, nicht aber Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. Es muss daher unterschieden werden, um welche Stiftungsart es sich handelt:

     

    • Bei einer Stiftung, die auf unbegrenzte Dauer errichtet ist, sind bei Spenden in das Grundstockvermögen beide Zeilen anzukreuzen. Es gilt der erhöhte Spendenabzug von EUR 1 bzw. 2 Millionen.

     

    • Etwas anderes gilt bei Verbrauchsstiftungen. Diese sind für eine bestimmte Zeit errichtet und sollen ihr Vermögen für die Zweckverfolgung während ihrer Dauer verbrauchen. Bei Verbrauchsstiftungen dürfen die beiden Zeilen nicht angekreuzt werden. Der erhöhte Spendenabzug ist nicht möglich.

    6. Hinweis zu Spendenhaftung und steuerlicher Anerkennung

    Der Hinweis am Ende der Zuwendungsbestätigung ist unverändert in jede Zuwendungsbestätigung zu übernehmen. Der Hinweis wurde in den neuen Mustern in zwei Punkten geändert.

     

    • Hinweis auf Spendenhaftung
    • Der Hinweis auf die Spendenhaftung lautete bisher wie folgt:
    • „Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).“
    • Im neuen Muster lautet die Formulierung dagegen:
    • „Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass ...“.
     

    Es wurde lediglich das Wort „wer“ vor dem Wort „veranlasst“ gestrichen. Dies ist nicht nur eine redaktionelle Änderung. Bei der Spendenhaftung gibt es zwei Varianten:

     

    • Die Ausstellerhaftung greift bei unrichtig ausgestellten Zuwendungsbestätigungen.
    • Die Veranlasserhaftung betrifft die Fehlverwendung von Spenden.

     

    Durch die Streichung des Wortes „wer“ wird eine gesetzliche Änderung umgesetzt, dass auch die Veranlasserhaftung - so wie bisher schon die Ausstellerhaftung - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit greift.

     

    Beachten Sie | Stiftungen, die ihre Zuwendungsbestätigungen anhand der neuen Muster ändern, wie sie z.B. auf der Internetseite des BMF veröffentlicht wurden, können diese Änderung leicht übersehen. Denn im Unterschied zu den anderen Änderungen gegenüber den bisherigen Mustern erfolgte hier keine Markierung durch Fettdruck.

     

    • Hinweis zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung

    Auch hier wird der Hinweis auf die vorläufige Bescheinigung durch einen Hinweis auf den § 60a-Bescheid ersetzt.

     

    Wenn dieser älter als drei Jahre ist, wird die Zuwendungsbestätigung steuerlich nicht anerkannt. Der Hinweis spricht nur die Folgen für den Spender an, nämlich dass kein Spendenabzug möglich ist. Im BMF-Schreiben vom 26.3.14 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Überschreiten der Frist erst gar keine Zuwendungsbestätigung mehr ausgestellt werden darf. Bei Verstößen droht die Spendenhaftung.

     

    PRAXISHINWEIS | Stiftungen, die kein Risiko eingehen wollen, können die Vorlagen der Bundesfinanzverwaltung unter https://www.formulare-bfinv.de verwenden. Diese lassen sich online ausfüllen und ausdrucken. Stiftungen, die nur wenige Spenden erhalten, können damit auf einfache Art Zuwendungsbestätigungen erstellen. Sie sparen sich damit den Aufwand bei der Erstellung eigener Vordrucke.

     

    Für Stiftungen mit höherem Spendenaufkommen ist diese Möglichkeit nicht optimal. Sie verwenden lieber eigene Zuwendungsbestätigungen. Damit ist in begrenztem Umfang eine individuelle Gestaltung der Zuwendungsbestätigungen möglich. Außerdem können auf diese Weise Zuwendungsbestätigungen in eine Spendenverwaltungssoftware integriert werden. Dies ermöglicht z.B. das automatische Füllen der Ausstellerdaten und eine Verknüpfung mit der Spenderdatenbank oder der Finanzbuchhaltung.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 125 | ID 42748979