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  • · Fachbeitrag · Mustersatzungen (Teil 9)

    Leistungen, Kooperation und Engagement

    von RA Dr. Christoph Mecking, Geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung, Berlin (www.stiftungsberatung.de)

    | Das Gebot formeller Satzungsmäßigkeit (§ 60 Abs. 1 S. 1 AO) mit seiner Funktion des Buchnachweises erfordert vor allem die nachvollziehbare Ausgestaltung der Art der Zweckverwirklichung; insbesondere muss die Verfolgung nicht steuerbegünstigter Zwecke ausgeschlossen sein (dazu Mecking, SB 17, 23 ). Auch in diesem Zusammenhang ergeben sich oft Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. |

    1. Leistungen

    Häufig gibt sich ein Finanzamt (FA) mit generell-abstrakten Bestimmungen, wie sie normentypisch und auch Bestandteil der Mustersatzung sind, nicht zufrieden. So fordert es teilweise Konkretisierungen, die gerade bei Stiftungen, die ihre Zwecke dauerhaft und nachhaltig erfüllen sollen, eine inhaltliche Verengung oder Spezialisierung nahelegen, die der Stifter nicht wünscht.

     

    • Beispiel 25: „Veranstaltung von Kursen“ zu unkonkret

    Eine Stiftung verwirklichte nach ihrer Satzung ihren Bildungsweck insbesondere durch die „Veranstaltung von Kursen“.

     

    Das FA erklärte dazu im Zusammenhang mit einer Satzungsänderung: „Die Stiftung möchte Kurse veranstalten. Ich empfehle näher zu erläutern, um welche Art von Kursen es sich hierbei handelt und welche Themengebiete evtl. Gegenstand dieser Kurse sein sollen. Ich weise darauf hin, dass eine beispielhafte Aufzählung geeigneter Maßnahmen hierfür ausreichend ist.“