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  • · Fachbeitrag · Mustersatzungen (Teil 10)

    Zweckverwirklichung durch Stipendien, internationale Förderung und politische Aktionen

    von RA Dr. Christoph Mecking, Geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung, Berlin (www.stiftungsberatung.de)

    | Mit Hinweisen zur Satzungsgestaltung steuerbegünstigter Stiftungen, die Stipendien und Auszeichnungen vergeben, grenzüberschreitend fördern oder politisch aktiv sein wollen, werden die Ausführungen zur satzungsmäßigen Darstellung des Stiftungszwecks abgeschlossen. |

    1. Stipendien und Preise

    Ein klassisches Betätigungsfeld gemeinnütziger Stiftungen ist die Begabtenförderung, ein verbreitetes Instrument die finanzielle Unterstützung für Wissenschaftler, Künstler, Sportler, Studierende oder Schüler durch Stipendien, Preise oder Auszeichnungen (dazu Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl., Rn. 9.40). Diese Förderinstrumente sind als unmittelbare Form der Zweckverwirklichung nach § 57 Abs. 1 S. 1 AO anerkannt.

     

    Bei Stipendien handelt es sich um finanzielle oder Sachzuwendungen, die einmalig, in der Regel aber in regelmäßigen Abständen ausgezahlt werden. Sie sollen vor allem die Aufwendungen des Stipendiaten decken und ihm ermöglichen, seiner geförderten Tätigkeit nachzugehen. Werden Stipendien von gemeinnützigen Stiftungen zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt, sind sie unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. Insbesondere dürfen sie einen Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, um die Forschungsaufgabe zu erfüllen oder den Lebensunterhalt und die Deckung des Ausbildungsbedarfs zu bestreiten. Sie müssen zudem nach den von der Stiftung erlassenen Richtlinien vergeben werden (Weisheit, SB 15, 163).