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  • · Fachbeitrag · Mittelvergabe

    Gemeinnützigkeit und Mittelweiterleitung an For-Profit-Unternehmen

    von RAin Gabriele Ritter, Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Das Tätigkeitsfeld von gemeinnützigen Stiftungen ist vielfältig. Sie agieren als Förderkörperschaft, als operativ tätiges Unternehmen oder stehen gerne auch an der Spitze von Holdingstrukturen. Je umfassender und komplexer die Vernetzungen sind, umso mehr ist die Weiterleitung von Geldmittel ein Thema. Das Gemeinnützigkeitsrecht setzt insofern Grenzen - für Mittelvergaben an nicht begünstigte Dritte insbesondere. Der nachfolgende Beitrag stellt die Grundsätze und Grenzen dar. |

    1. Gemeinnützigkeitsrechtlicher Rahmen und Grundsätze

    Grundsätzlich unterliegen steuerbegünstigte Stiftungen wie auch steuerbegünstigte Einrichtungen im Allgemeinen dem in § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO geregelten Gebot der Selbstlosigkeit. Danach müssen sie ihre Mittel grundsätzlich zeitnah und für ihre eigenen steuerbegünstigten Zwecke verwenden.

     

    • Zeitnahe Verwendung bedeutet nach Maßgabe des neuen Ehrenamtsstärkungsgesetzes, dass die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).