03.03.2010 | Vermögensverwaltung
Kapitalverlust: In diesen Fällen droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit
von RAin/StBin Dr. Claudia Klümpen-Neusel und Assessorin Anais Frfr. von Soden, Düsseldorf
Kernstück jeder Stiftung ist ihr Vermögen. Der Stiftungszweck lässt sich nur verwirklichen, wenn die finanzielle Substanz (auf Dauer) ausreichend ist. Dieser Tatsache tragen Stiftungszivilrecht und Stiftungssteuerrecht Rechnung, indem sie den Grundsatz des Kapitalerhalts und der Ertrag bringenden Anlage des Stiftungsvermögens normieren. Entsprechend betrachtet der Stiftungsvorstand die Sorge um die Vermögensanlage neben der eigentlichen Zweckverwirklichung als seine zentrale Aufgabe. Zudem treffen Fehlinvestitionen die gemeinnützige Stiftung nicht nur wirtschaftlich; sie können auch aufsichtsrechtliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Konsequenzen haben. Gerade vor dem Hintergrund der Finanzkrise, (laut Angaben der FAZ vom 14.1.09 sollen Stiftungen in Deutschland mindestens 10 % ihres Vermögens verloren haben) sind Stiftung und Vorstand verunsichert, ob ihnen nun die Gemeinnützigkeit aberkannt wird und die Aufsichtsbehörde die Vermögensverwaltung im Wege der Ersatzvornahme an sich ziehen könnte. Der folgende Beitrag zeigt, ob und unter welchen Voraussetzungen Wertverluste aus der Kapitalanlage den Gemeinnützigkeitsstatus einer Stiftung gefährden.
1. Relevanter Vermögensverlust
Verluste im Rahmen einer Vermögensanlage können auf unterschiedliche Weise entstehen. So ist zum einen zwischen laufenden Verlusten und Verlusten in der Vermögenssubstanz zu unterscheiden. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen können laufende Verluste z.B. im Zusammenhang mit der Zahlung negativer Stückzinsen entstehen. Ansonsten treten diese Verluste bei Kapitalanlagen eher selten auf. Zum anderen ist hinsichtlich der Verluste in der Vermögenssubstanz weiter zwischen tatsächlich durch Veräußerung der Kapitalanlage realisierten Verlusten und reinen Buchverlusten zu unterscheiden. Reine Buchverluste liegen vor, wenn ein Wertpapier handelsrechtlich aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung mit einem unter den Anschaffungskosten liegenden Wert anzusetzen ist. Ist die Wertminderung der Kapitalanlage nicht voraussichtlich dauernd wertgemindert, tritt kein Buchverlust ein, da dann - auch wenn das Papier aktuell nicht zum Anschaffungspreis verkauft werden könnte - die Kapitalanlage mit den ursprünglichen Anschaffungskosten bewertet werden müsste.
Die Tatsache, dass ein Wertpapier „unter Wasser“ liegt, ist also noch nicht per se schädlich, sondern nur, wenn über die übliche Volatilität hinaus ein dauernder Wertverlust anzunehmen ist. Für die Frage, ob Verluste aus einer Kapitalanlage zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen können, sind somit lediglich realisierte Veräußerungsverluste - auch Umschichtungsverluste genannt - und Buchverluste relevant.
2. Stiftungsrechtlicher Grundsatz der Vermögenserhaltung
Die Landesstiftungsgesetze normieren das zivilrechtliche Gebot des Kapitalerhalts. So heißt es beispielsweise in § 4 StiftG NRW:
- „Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, wie es die nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks ... erfordert.“
- „Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist ..., ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten.“
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