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  • 06.12.2010 | Umsatzsteuer

    Aktuelles Umsatzsteuerrecht für Stiftungen

    StB Ulrich Goetze, Wunstorf

    Die Rechtsprechung zur Umsatzsteuer brachte 2010 für Stiftungen viele neue Baustellen. Wer kannte bisher die neu kreierte „Sphären-Theorie“ beim Vorsteuer-Abzug? Wann sind Zuschüsse (noch) nicht steuerbar? Wann ist die Zusammenarbeit von Wohlfahrtseinrichtungen umsatzsteuer-frei? Der folgende Beitrag geht auf einige der offenen Fragen ein und gibt praktische Lösungshinweise.  

    1. Grundproblematik

    Die Steuerverwaltung lässt die Stiftungen und insbesondere ihre Berater mit Lösungsvorschlägen zur Zeit allein. Die notwendige Umsetzung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in das deutsche Umsatzsteuerrecht erfolgt nur zögernd. Immer wieder ist in BFH-Entscheidungen der Hinweis zu lesen, dass der Steuerpflichtige sich unmittelbar auf das europäische Recht berufen kann, weil dieses nur unzureichend übernommen worden ist.  

    2. Zuschüsse

    Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen an eine Stiftung kann es an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn diese nur der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist. Darüber hinaus liegt bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien vertraglich verpflichtet haben, grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (BFH 8.11.07, V R 20/05, Abruf-Nr. 080953). Für die Steuerbarkeit einer Leistung sei nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt (BFH 18.12.08, V R 38/06, Abruf-Nr. 090316). Die Regelung in Nr. 10.2 Abs. 8 UStAE, wonach Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden „grundsätzlich echte Zuschüsse“ sind, ist in dieser Abstraktheit nicht mehr zutreffend. Damit sind Zuschüsse aufgrund von Einzelentscheidungen des Zuschussgebers umsatzsteuerbar. Jedoch kann es sich um steuerbefreite Einnahmen handeln, wenn eine Befreiungsvorschrift des UStG einschlägig ist. So bei Zuschüssen im Bildungsbereich, für Jugendarbeit oder kulturelle Anliegen, soweit eine Bescheinigung der Landesbehörde vorliegt.  

    3. Sphärentheorie beim Vorsteuerabzug

    Eine Stiftung kann neben ihrem unternehmerischen Bereich auch einen nichtunternehmerischen Bereich unterhalten. Denn das Unternehmen i.S. des § 15 UStG umfasst „die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers“. Somit kann die Stiftung Vorsteuern nur abziehen, wenn sie zur beabsichtigten Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird, die darüber hinaus umsatzsteuerpflichtig sein muss. Dabei können sich unternehmerische (wirtschaftliche) und nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Bereiche überlagern, die Überlagerung wird vom BFH als Sphärentheorie bezeichnet.  

     

    3.1 Zuordnung der Eingangsumsätze

    Für den Vorsteuerabzug kommt es zunächst darauf an, ob der erforderliche Zusammenhang zu einzelnen Ausgangsumsätzen der Stiftung vorliegt und ob diese Umsätze zum Vorsteuerabzug berechtigen. Erforderlich ist ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Besteht kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang, ist die Stiftung gleichwohl zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu ihren allgemeinen Aufwendungen gehören und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihr gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Stiftung zusammen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Gesamttätigkeit zu zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen führt, die hierfür getätigten Aufwendungen müssen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (EuGH 8.2.07, C-435/05, Investrand, Abruf-Nr. 073174). Dementsprechend berechtigen Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sich diese auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich des Umsatzsteuerrechts fallen.