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  • 07.06.2010 | Aktuelle Gesetzgebung

    Seit 17.5.10 gelten neue Informationspflichten für Stiftungen

    Am 17.5.10 ist die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ohne Übergangsregelung in Kraft getreten. Die Verordnung sieht umfangreiche Informationspflichten des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor. Sie betrifft grundsätzlich alle in Deutschland ansässigen Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Es ist unerheblich, ob diese Dienstleistungen gewerblich oder gewerbsmäßig, gemeinnützig, freiberuflich oder als juristische Person erbracht werden. Die Regelungen der Verordnung gelten damit auch für Stiftungen, die Diensleistungen erbringen.  

     

    Praxishinweis: Stiftungen sollten jetzt genau überprüfen, ob die von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen den Anforderungen der DL-InfoV genügen. Ein Verstoß gegen die DL-InfoV ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis 1.000 EUR geahndet werden. Zusätzlich ist damit zu rechnen, dass die Nichtbefolgung der DL-InfoV mit großer Wahrscheinlichkeit „Abmahn-Anwälte“ zu neuen Abmahnungen inspirieren wird. Die Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern hat ein Merkblatt herausgegeben, in welchem die wichtigsten Regelungen der DL-InfoV in übersichtlicher Form vorgestellt werden. Das Merkblatt finden Sie auf www.iww.de unter der Abruf-Nr. 101390.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 102 | ID 136177