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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

    Keine Prozesskostenhilfe: Fahrlehrererlaubnis nach Steuerstraftat entzogen

    | Das VG Gelsenkirchen hat am 10.4.17 (7 L 704/17, Abruf-Nr. 195105 ) einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, der vorläufigem Rechtsschutz dienen sollte. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller A Anspruch auf Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis hat. Die Frage ist allenfalls „offen“. |

     

    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Fahrlehrergesetz (FahrlG) setzt die Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig für den Fahrlehrerberuf erscheinen lassen. Bedenken an der Zuverlässigkeit des A bestehen, weil er im Jahre 2016 wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und versuchter Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Zudem ist dem Antragsteller mit Bescheid vom 10.3.11 die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der A zuverlässig i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG ist.(CW)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 179 | ID 44749378

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