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  • · Fachbeitrag · Strafzumessung

    Verwertung von Erkenntnissen aus einer Telekommunikationsüberwachung

    Die nach §§ 100a, 100b StPO gewonnenen Überwachungsergebnisse ­dürfen in dem Verfahren gegen den Beschuldigten und alle Tatbeteiligten - auch bei Begünstigung, Hehlerei und Strafvereitelung - verwertet werden (OLG Hamm 8.8.13, 1 RVs 58/13, Abruf-Nr. 133915).

     

    Sachverhalt

    Das AG hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuer­hehlerei in 24 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 400 Tagessätzen ­verurteilt. Das LG hat die Berufung des Angeklagten verworfen und ihn auf Berufung der StA nach erfolgter Beschränkung gemäß § 154 StPO wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung ­verurteilt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Das LG hat im Rahmen der Strafzumessung einen bestimmenden Strafmilderungsgrund nicht erkennbar berücksichtigt. Zwar hat es zugunsten des Angeklagten „nicht unberück­sichtigt“ gelassen, dass die Taten bereits „längere Zeit zurückliegen“. Mit ­dieser eher formelhaft wirkenden Erwägung hätte es aber nicht sein ­Bewenden haben dürfen. Denn damit verkennt die Kammer, dass nicht nur der Zeitablauf seit der Tat, sondern auch eine lange Verfahrensdauer ein bestimmender Straf­zumessungsgrund i.S. des § 267 Abs. 3 S. 1 StPO ist.

     

    Praxishinweis

    Daneben gewinnt der Beschluss sein Interesse vor allem in den ­Ausführungen zur - erfolglosen - Verfahrensrüge, die auf die Verletzung der §§ 100a, 100b, 261 StPO gestützt wurde. Diese genügt nach Ansicht des OLG bereits nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Im Rahmen einer Verfahrensrüge muss der Revisionsführer alle Tatsachen, die den Verfahrens­fehler begründen, so vollständig und genau vortragen, dass das Revisions­gericht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Ver­fahrensfehler vorliegt. Das ist nach Ansicht des OLG hier nicht geschehen, denn die ­Revisionsbegründung nimmt an mehreren Stellen auf den Akten­inhalt Bezug, ohne den Inhalt ­näher wiederzugeben. Es wird lediglich mitgeteilt, dass es sich um „TKÜ-­Ausdrucke“ bzw. um ein „Wortprotokoll“ handele.

     

    Aber auch in der Sache selbst blieb die Verfahrensrüge erfolglos. Nach ­Ansicht des OLG durften die Überwachungsergebnisse - auch bei Begünstigung, ­Hehlerei und Strafvereitelung - verwertet werden, denn es lägen insoweit ­keine Zufalls­erkenntnisse vor. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung des § 477 Abs. 2 S. 2 StPO klargestellt: „In rechtmäßiger Weise erlangte Erkenntnisse sind im Ausgangsverfahren - sowohl als Spurenansatz als auch zu Beweiszwecken - sowohl hinsichtlich anderer Begehungsformen der zunächst angenommenen Katalogtat als auch hinsicht­lich sonstiger Straftatbestände und anderer Tatbeteiligten insoweit verwertbar, als es sich noch um dieselbe Tat im prozessualen Sinn handelt“ (BT-Drucks. 16/5846, S. 66).(CW)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 9 | ID 42372695

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