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  • · Fachbeitrag · Steuerberatergesetz

    Wiederbestellung des Steuerberaters: Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

    Ein Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen in 23 Fällen kann einer Wiederbestellung als Steuerberater entgegenstehen (FG Niedersachsen 18.4.13, 6 K 381/1224.4.13, Abruf-Nr. 132596).

     

    Sachverhalt

    Mit Bescheid vom 25.5.98 widerrief das Niedersächsische FM wegen eines Vermögensverfalls die Bestellung des Klägers K als Steuerberater. Seit dieser Zeit ist K auf dem Gebiet der Buchführung als Unternehmensberater tätig. Am 19.7.11 beschloss das AG die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO. Ein erster Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater in 2006 war erfolglos, denn K hatte nach Rechtskraft des Widerrufs seiner Bestellung als Steuerberater weiterhin unerlaubte Hilfe in Steuersachen geleistet sowie die Einnahmen aus erlaubter und unerlaubter Tätigkeit nicht versteuert. Das Gericht verwies auch auf rechtskräftige Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung und Insolvenzverfahrensverschleppung sowie eine Verurteilung zur Unterlassung, die Bezeichnung „Steuerberater“ zu führen.

     

    Entscheidungsgründe

    Auch der aktuelle Antrag auf Wiederbestellung zum Steuerberater aus dem Jahr 2011 blieb erfolglos. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG können ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte wiederbestellt werden, wenn die Bestellung nach § 46 StBerG widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. Die Bestellung ist demgegenüber nach § 40 Abs. 2 S. 2 StBerG aber zu versagen, wenn der Bewerber

    • nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Nr. 1) oder
    • sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen (Nr. 4).

     

    Nach Ansicht des Gerichts hat K durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die berufsrechtlichen Bestimmungen nicht beachten will. Maßgeblich dafür sind regelmäßige und erhebliche Verstöße gegen Berufspflichten seit 1998. Berufsaufsichtsverfahren schlossen sich rechtskräftige Verurteilungen des K wegen Steuerhinterziehung, Insolvenzverfahrensverschleppung an.

     

    Praxishinweis

    Grundsätzlich ist zu beachten, dass der BFH eine Versagung der Zulassung auf Dauer auch bei schwerwiegendem Fehlverhalten ablehnt (BFH 25.5.71, VII R 55/69, BStBl II 71, 501). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordere eine Berücksichtigung des Zeitablaufs (BFH 14.6.83, VII R 4/83, BStBl II 83, 695). Zeigt ein Antragsteller aber durch sein Verhalten, dass er die berufsrechtlichen Bestimmungen nicht beachten will, tritt die Beachtung des Zeitablaufs zurück. Eine Wiederbestellung ist in einem solchen Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung des K oder der sozialen Härte geboten. Die Frage der Resozialisierung muss hinter dem notwendigen Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Steuerberatern zurücktreten.(CW)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 282 | ID 40308430

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