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  • · Fachbeitrag · Durchsuchung

    Zu den Bestimmtheitsanforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Ein Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf so genau wie nach den Umständen möglich beschreiben. Mängel in dieser Beschreibung können aber durch die Bezeichnung zu suchender Beweismittel ‒ wenn diese Rückschlüsse auf den Vorwurf zulassen ‒ ausgeglichen werden. Wird wegen mehrerer Taten ermittelt, erstrecken sich verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen regelmäßig auf alle Taten. |

     

    Sachverhalt

    Das LG hat das Verfahren gegen die Angeklagten wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Hiergegen richten sich die wirksam auf die Verfahrenseinstellung beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet sind.

     

    Die Angeklagten sollen insoweit Scheinrechnungen verbucht haben. Aufgrund der vorgenommenen Manipulationen habe die Buchhaltung der GmbH ‒ wie allen Angeklagten bekannt gewesen sei ‒ ein unzutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revisionen haben Erfolg (BGH 10.11.16, 4 StR 86/16, Abruf-Nr. 190663). Das Urteil des LG wird aufgehoben, soweit Anklagevorwürfe eingestellt worden waren. Es lag keine Verjährung vor, denn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind verjährungsunterbrechende Maßnahmen ausgebracht worden.

     

    Relevanz für die Praxis

    Verschiedene wirtschafts- und steuerstrafrechtliche Tatbestände verjähren zu unterschiedlichen Zeitpunkten, da die Konzeption der Verjährung an die konkrete tatbestandliche Ausgestaltung der Strafnorm anknüpft.

     

    Die Strafverfolgungsverjährung kann durch strafprozessuale Maßnahmen unterbrochen werden, etwa nach § 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB durch jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung. Selbst wenn die richterliche Anordnung fehlerhaft ist, wird die Verjährung unterbrochen. Dies gilt jedenfalls, solange keine schwerwiegenden Mängel vorliegen (BGH 16.10.80, StB 29-31/80, BGHSt 29, 351, 357 f.). Von einem solchen Mangel geht der BGH aus, wenn der Beschluss nicht den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs genügt (BGH 25.4.06, 5 StR 42/06, wistra 06, 306).

     

    Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Tat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Hierfür sind jedenfalls knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben erforderlich, welche die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigen, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen.

     

    MERKE | Mängel in der Beschreibung der aufzuklärenden Tat können durch die Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel ausgeglichen werden, sofern diese Rückschlüsse auf den konkreten Tatvorwurf zulassen (BVerfG 6.3.02, 2 BvR 1619/00, NJW 02, 1941, 1942). Für das Maß der erforderlichen Tatkonkretisierung können schließlich auch außerhalb des Durchsuchungsbeschlusses liegende Umstände, wie etwa die Kenntnis des Betroffenen vom Tatvorwurf, Bedeutung erlangen (BVerfG 5.8.66, 1 BvR 586/62, 1, BVerfGE 20, 162, 227).

     

    Sind mehrere selbstständige Straftaten i. S. des § 264 StPO Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, erstrecken sich verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen grundsätzlich auf alle diese Taten, sofern nicht der Verfolgungswille erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung ist daher der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Um den Verfolgungswillen zu bestimmen, ist der Zweck der jeweiligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach- und Verfahrenszusammenhangs zu ermitteln ist (BGH 19.6.08, 3 StR 545/07, NStZ 09, 205, 206).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 242 | ID 44632657

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